Erbvertrag

Einleitung

Der Erbvertrag - im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 2274 bis 2302 geregelt - hat eine Doppelnatur: Einerseits stellt er eine Verfügung von Todes wegen dar, andererseits hat er als Vertrag eine bindende Wirkung zwischen den Vertragsparteien, bereits zu Lebzeiten.

Der über sein Vermögen verfügende Vertragspartner ist jedoch bis zu seinem Tode zu Verfügungen unter Lebenden weiter uneingeschränkt berechtigt (§ 2286 BGB). Hierin besteht der Unterschied zu den verschiedenen Formen des Testaments.

Ein Erbvertrag bietet sich primär dort an, wo gesetzliche Regelungen nicht greifen. Insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird dieses Gestaltungsmittel eingesetzt. Unter nichtehelichen Lebenspartnern besteht weder ein gesetzliches Erbrecht noch können sie ein gegenseitig bindendes Ehegattentestament errichten. Es bleibt den Lebenspartnern zwar unbenommen, sich jeweils durch einseitiges Testament als Erben einzusetzen, jedoch kann jeder Lebenspartner sein Testament auch einseitig widerrufen, ohne dass der andere hiervon Kenntnis erlangen muss.

Aber auch im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen in Unternehmen besteht Praxisrelevanz. Deutlich wird dies am Beispiel eines Familienunternehmens: Der Sohn wird eher bereit sein, in das Geschäft des Vaters einzusteigen, wenn er später als Erbe das Unternehmen weiterführen kann. Der Vater kann diese Aussicht durch eine vertragliche Bindung mittels Erbvertrag rechtlich absichern.

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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