Einleitung
Der Erbvertrag - im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den
Paragrafen 2274 bis 2302 geregelt - hat eine Doppelnatur: Einerseits
stellt er eine Verfügung von Todes wegen dar, andererseits hat er als
Vertrag eine bindende Wirkung zwischen den Vertragsparteien, bereits
zu Lebzeiten.
Der über sein Vermögen verfügende
Vertragspartner ist jedoch bis zu seinem Tode zu Verfügungen unter
Lebenden weiter uneingeschränkt berechtigt (§ 2286 BGB). Hierin
besteht der Unterschied zu den verschiedenen Formen des Testaments.
Ein Erbvertrag bietet sich primär dort an, wo gesetzliche
Regelungen nicht greifen. Insbesondere bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften wird dieses Gestaltungsmittel eingesetzt. Unter
nichtehelichen Lebenspartnern besteht weder ein gesetzliches Erbrecht
noch können sie ein gegenseitig bindendes Ehegattentestament
errichten. Es bleibt den Lebenspartnern zwar unbenommen, sich jeweils
durch einseitiges Testament als Erben einzusetzen, jedoch kann jeder
Lebenspartner sein Testament auch einseitig widerrufen, ohne dass der
andere hiervon Kenntnis erlangen muss.
Aber auch im
Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen in Unternehmen besteht
Praxisrelevanz. Deutlich wird dies am Beispiel eines
Familienunternehmens: Der Sohn wird eher bereit sein, in das Geschäft
des Vaters einzusteigen, wenn er später als Erbe das Unternehmen
weiterführen kann. Der Vater kann diese Aussicht durch eine
vertragliche Bindung mittels Erbvertrag rechtlich absichern.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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