Der Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, die ein
zukünftiger Erbe mit dem Erblasser trifft und damit auf sein
künftiges Erbrecht verzichtet. Er ist in den Paragrafen 2346
und 2352 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Der
Verzichtende wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des
Erbfalls nicht gelebt. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen
Beurkundung (§§ 2348, 2352 BGB). Beseitigt wird der
Erbverzichtsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls
notariell beurkundet werden muss. Ein Erbverzicht kann allerdings nach
dem Tod des Verzichtenden von dessen Erben nicht mehr aufgehoben
werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1998, Aktenzeichen:
IV ZR 159/97).
Rechtstipp: Meistens steht dem Verzicht
eine Gegenleistung des Erblassers gegenüber. Dies kann rechtlich zu
Problemen führen, nämlich dann, wenn die Abfindungsvereinbarung -
aus welchen Gründen auch immer - unwirksam ist. Dann kann es nämlich
passieren, dass der Erbe an den Verzicht gebunden ist, aber die
Abfindung nicht erhält. Daher sollten Erbverzicht und
Abfindungsvereinbarung verknüpft werden. Dies geschieht am besten so,
dass der Erbverzicht erst mit Erhalt der Abfindung wirksam wird.
Der Erbe kann verzichten:
- auf das gesetzliche
Erbrecht
- auf das Pflichtteilsrecht
- auf
Erbeinsetzungen und Vermächtnisse
Verzichtet der Erbe
auf das gesetzliche Erbrecht, dann ist in der Regel das
Pflichtteilsrecht mit eingeschlossen. Soll er jedoch den
Pflichtteilsanspruch behalten, bedarf dies deshalb einer
ausdrücklichen Vereinbarung in der Verzichtsvereinbarung
(§ 2346 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Der Verzicht
kann zugunsten anderer Personen erklärt werden, wenn diese
tatsächlich Erben werden (§ 2350 BGB).
Verzichtet ein
Abkömmling auf sein Erbrecht, dann sollen in der Regel die anderen
Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers begünstigt sein
(§ 2350 Absatz 2 BGB).
Der Verzicht eines
Abkömmlings oder eines Seitenverwandten (Bruder, Onkel, Neffe)
erstreckt sich mangels anders lautender Vereinbarung auf den ganzen
Stamm, so dass dessen Abkömmlinge nicht mehr erben können
(§ 2349 BGB).
Auf Erbeinsetzungen und Vermächtnisse
kann nach § 2352 BGB auch verzichtet werden, wenn bereits ein
Vermächtnis durch Testament verfügt ist. Dies gewinnt an Bedeutung,
wenn der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist und eine
letztwillige Verfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Beim Erbverzichtsvertrag kann der geschäftsunfähige
Erblasser vom gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
Rechtstipp: Der Erbverzicht ist ein echtes Risikogeschäft, weil
die Vertragspartner die künftige Entwicklung in Bezug auf den
Nachlass nicht absehen können. Was passiert, wenn sich der Nachlass
erhöht oder vermindert? Oder der Verzichtende nach Vertragsschluss
erfährt, dass der Nachlass einen höheren Wert hatte, als bei
Vertragsabschluss angenommen? Daher sollten solche Verträge genau
überlegt werden.
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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