Patentierbar sind nur Erfindungen. Erfindungen, so formuliert es
die Rechtsprechung, sind Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen
kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte
ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar
herbeiführen.
Nicht patentierbar sind deshalb reine
Entdeckungen, beispielsweise wissenschaftliche Erkenntnisse, wie etwas
funktioniert, aber auch Pflanzen- und Tierzüchtungen. Hier fehlt es
an der Lehre zum planmäßigen Handeln. Die besondere Nutzung einer
Entdeckung (z.B. Verwendung eines pflanzlichen Wirkstoffs für
Heilzwecke) ist jedoch wieder patentfähig.
Vom Gesetz her
nicht als Erfindung angesehen werden (§ 1 Absatz 3
Patentgesetz, PatG):
- Entdeckungen
- wissenschaftliche Theorien
- mathematische Methoden
- ästhetische Formschöpfungen
- Pläne, Regeln und
Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für
geschäftliche Tätigkeiten
- Programme für
Datenverarbeitungsanlagen (Computerprogramme)
- die Wiedergabe
von Informationen
Schwierigkeiten kann die Abgrenzung
zwischen technischen und nichttechnischen Erfindungen bereiten.
Patentschutz genießen nur technische Erfindungen. Vor allem bei der
Programmierung von Softwareanwendungen ist schwer zu entscheiden, ob
ein technischer Erfindungsbeitrag enthalten ist. Über den Schutz von
Software informiert der gesonderte Abschnitt "Software-Patente"
eingehend.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
Copyright www.valuenet.de