Ein Erfinder greift immer auf bereits vorhandene Erkenntnisse
zurück. Er entwickelt sie weiter, kombiniert sie und erlangt dabei
neue Erkenntnisse.
Gerade in dieser Frage entsteht oft Streit:
Wann handelt es sich um eine Erfindung, die auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht, und wann nur um die bloße Verwendung bekannter
Erkenntnisse.
Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen
Praxis häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der
den meisten Fällen der Grund für den Widerrufs oder die
Nichtigkeitserklärung eines Patents.
§ 4
Satz 1 des Patengesetzes (PatG) definiert: "Eine Erfindung gilt
als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für
den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik
ergibt." Es handelt sich nur also nur dann um eine Erfindung sich die
Lösung einer Aufgabe einem Durchschnittsfachmann nicht - nach dem
momentanen Stand der Technik - als selbstverständlich aufdrängt.
Entgegengesetzt formuliert fehlt es an der Erfindungshöhe, wenn von
einem Fachmann erwarten kann, dass er - ausgehend vom Stand der
Technik - auf die Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand
gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Rechtstipp: Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die
erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die
Möglichkeit, den Schutz als Gebrauchsmuster zu erlangen. Für ein
Gebrauchsmuster ist keine "erfinderische Tätigkeit", sondern nur ein
"erfinderischer Schritt" notwendig.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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