Unterlässt der Abgemahnte das wettbewerbswidrige Handeln nicht
oder gibt er die gewünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung
nicht ab, kann der Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten
Verhaltens gerichtlich geltend gemacht werden.
Hier gibt es
grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- gerichtliches
Hauptsacheverfahren
- einstweiliges Verfügungsverfahren
Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der beiden Formen
werden in den nachfolgenden Abschnitten detailliert erläutert.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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