Nach § 1935 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhöht sich
der Erbteil in den Fällen, in denen mehrere Erben nebeneinander erben
würden, aber bereits einer davon vor dem Erbfall verstorben ist oder
die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall erbt der andere oder die
anderen auch dessen Erbteil.
Beispiel: Wenn die Eltern des
Erblassers gesetzliche Erben sind und nur ein Elternteil lebt noch,
dann erbt dieser Elternteil allein und eventuell vorhandene
Geschwister des Erblassers nicht.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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