Der Widerspruch muss die Erklärung enthalten, dass die
Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird. Das ergibt
sich aus § 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Nur so kann
erreicht werden, dass das Mahngericht das Verfahren an das für das
streitige Verfahren zuständige Gericht abgibt. Der Vordruck für den
Widerspruch, den man auch benutzen sollte, enthält diese Erklärung
bereits.
Die Erklärung kann auch wieder zurückgenommen
werden, und zwar bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des
Antragsgegners zur Hauptsache (§ 696 Absatz 4 ZPO).
Ohne diese Erklärung kommt es zum Stillstand des Mahnverfahrens.
Allerdings kann auch der Antragsteller das streitige Verfahren
beantragen.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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