Erlass des Bußgeldbescheides

Nicht nur in den Fällen, in denen der "Verkehrssünder" im Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache macht, sondern auch wenn er den Anhörungsbogen nicht erhalten, vergessen oder verschlampt hat, ergeht ein Bußgeldbescheid. Dieser enthält das Bußgeld für den Verkehrsverstoß, die Verfahrensgebühr (mindestens 12,50 Euro), und unter Umständen weitere Sanktionen, wie Strafpunkte im allgemein bekannten Verkehrszentralregister in Flensburg oder ein Fahrverbot.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), für einzelne Tatbestände gibt es zusätzliche Punkte in Flensburg. Näheres zu den Konsequenzen enthält der Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 2".

Der Bußgeldbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese besagt, dass innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der Behörde eingelegt werden kann, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§§ 66 Absatz 2 Nr. 1a, 67 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG). Der Betroffene wird hierbei ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Falle des Einspruchs auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann (§ 66 Absatz 2 Nr. 1b OWiG), eine so genannte "Verböserung". Einzelheiten zum Einspruch enthält der nachfolgende Abschnitt.

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, das heißt der Betroffene muss zahlen, die Punkte werden eingetragen und ein gegebenenfalls verhängtes Fahrverbot wird wirksam. Bleibt der Betroffene trotz Rechtskraft untätig, wird vollstreckt.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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