Nicht nur in den Fällen, in denen der "Verkehrssünder" im
Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache macht, sondern auch wenn er
den Anhörungsbogen nicht erhalten, vergessen oder verschlampt hat,
ergeht ein Bußgeldbescheid. Dieser enthält das Bußgeld für den
Verkehrsverstoß, die Verfahrensgebühr (mindestens 12,50 Euro),
und unter Umständen weitere Sanktionen, wie Strafpunkte im allgemein
bekannten Verkehrszentralregister in Flensburg oder ein Fahrverbot.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), für einzelne Tatbestände gibt es
zusätzliche Punkte in Flensburg. Näheres zu den Konsequenzen
enthält der Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 2".
Der
Bußgeldbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese besagt,
dass innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der Behörde eingelegt
werden kann, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§§ 66
Absatz 2 Nr. 1a, 67 Absatz 1
Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG). Der Betroffene wird hierbei
ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Falle des Einspruchs auch eine
für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann
(§ 66 Absatz 2 Nr. 1b OWiG), eine so genannte
"Verböserung". Einzelheiten zum Einspruch enthält der nachfolgende
Abschnitt.
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der
Bußgeldbescheid rechtskräftig, das heißt der Betroffene muss
zahlen, die Punkte werden eingetragen und ein gegebenenfalls
verhängtes Fahrverbot wird wirksam. Bleibt der Betroffene trotz
Rechtskraft untätig, wird vollstreckt.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
Copyright www.valuenet.de