im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) muss der Jugendstaatsanwalt
alle be- und entlastenden Umstände der Straftat vollständig
ermitteln. Er muss außerdem alle übrigen Umstände, die zur
Beurteilung der charakterlichen Reife des Jugendlichen erforderlich
sind, beurteilen, wie § 43 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgibt.
Dazu zählen beispielsweise Lebensverhältnisse sowie beruflicher und
privater Werdegang. Gegebenenfalls muss er sogar ein
Sachverständigengutachten über den Entwicklungsstand des
Jugendlichen einholen. Hierzu ist auch der Beschuldigte selbst schon
vor der Hauptverhandlung zu vernehmen (§ 44 JGG).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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