Liegen die Voraussetzungen, die an die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt werden vor, wird vom Insolvenzgericht ein
Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen.
Der Beschluss ist
öffentlich bekannt zu machen und dem Schuldner und den
Gläubigern zuzustellen. Im Handelsregister ist ein entsprechender
Vermerk einzutragen.
Im Beschluss ernennt das Insolvenzgericht
einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der
Eröffnungsbeschluss enthält außerdem:
- Firma oder Name des Schuldners, Geschäftszweig bzw.
Beschäftigung sowie die gewerbliche Niederlassung bzw. der
Wohnsitz (§ 27 Abs. 2 Satz 1 InsO),
- Name und Anschrift
des Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO),
- der
Tag und die Uhrzeit der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es grds.
unzulässig ist, den Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der
Unterzeichnung des Eröffnungsbeschusses durch den Richter zu
datieren. Bereits ergangene Beschlüsse sollen jedoch weiterhin
wirksam sein (BGH Urt. 17.02.2004 - IXZR135/03)
Die Gläubiger werden im Eröffnungsbeschluss weiterhin
aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten, vom
Insolvenzgericht zu bestimmenden Frist, beim Insolvenzverwalter
anzumelden. Außerdem müssen sie ihm mitteilen, welche
Sicherungsrechte sie am Schuldnervermögen haben (§ 28 Abs. 2
Satz 1 InsO).
Weiterhin werden Personen, die Verpflichtungen
gegenüber dem Schuldner haben, aufgefordert nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Schließlich wird im Eröffnungsbeschluss der Berichts-
und der Prüfungstermin bestimmt. Im Berichtstermin wird im
Wesentlichen entschieden, ob das Schuldnervermögen liquidiert
wird, oder ob das Unternehmen des Schuldners ganz oder teilweise
fortgeführt werden kann. Weiterhin wird entschieden, wie ein
möglicher Insolvenzplan aussehen könnte und welche
Auswirkungen die Handlungsalternativen unter dem Gesichtspunkt der
Gläubigerbefriedigung haben (§ 156 Abs. 1 InsO).
Im
Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten
Forderungen ihrem Rang und Betrag nach geprüft.
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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