Errichtung vor Notar

Ein öffentliches Testament kann laut § 2232 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf drei Arten errichtet werden:

  • durch mündliche Erklärung zur Niederschrift beim Notar
  • durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar
  • durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar

Die dem Notar zu übergebende Schrift, egal ob offen oder verschlossen, braucht nicht eigenhändig geschrieben und auch nicht unterschrieben sein. Der Erblasser muss bei der Übergabe nur sagen, dass die Schrift seine letztwilligen Verfügungen enthält. Die Übermittlung an den Notar kann auch durch eine dritte Person erfolgen. Für die Beurkundung ist allerdings die gleichzeitige Anwesenheit von Notar und Erblasser erforderlich (siehe Abschnitt "Beurkundung").

Der Erblasser kann also mit dem Notar sein Testament in den einzelnen Punkten besprechen und dann einer Formulierung des Notars zustimmen oder ihm bereits eine formulierten Text mitbringen und diesen dann besprechen und gegebenenfalls abändern.

Liegt dem Testierenden dagegen daran, seinen letzten Willen geheim zu halten, sollte er von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein verschlossenes Schriftstück zu übergeben oder übergeben zu lassen. Dann ist aber der Notar auch von seiner Belehrungspflicht entbunden und kann nicht beratend zur Seite stehen. Andererseits ist der Notar aber durchaus berechtigt, nach dem Inhalt zu fragen. Macht der Testierende dann Angaben, entsteht für den Notar wieder eine Pflicht, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen.

Minderjährige, soweit sie unter den im Abschnitt "Erblasser" genannten Bedingungen überhaupt testierfähig sind, können nur durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift testieren. Dadurch wird sichergestellt, dass sie vom Notar zu ihren Erklärungen beraten und aufgeklärt werden.

Zuletzt geändert am 22.05.2007

Copyright www.valuenet.de