Ein öffentliches Testament kann laut § 2232 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf drei Arten errichtet werden:
- durch mündliche Erklärung zur Niederschrift beim Notar
- durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar
- durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar
Die dem Notar zu übergebende Schrift, egal ob offen oder
verschlossen, braucht nicht eigenhändig geschrieben und auch nicht
unterschrieben sein. Der Erblasser muss bei der Übergabe nur sagen,
dass die Schrift seine letztwilligen Verfügungen enthält. Die
Übermittlung an den Notar kann auch durch eine dritte Person
erfolgen. Für die Beurkundung ist allerdings die gleichzeitige
Anwesenheit von Notar und Erblasser erforderlich (siehe Abschnitt
"Beurkundung").
Der Erblasser kann also mit dem Notar sein
Testament in den einzelnen Punkten besprechen und dann einer
Formulierung des Notars zustimmen oder ihm bereits eine formulierten
Text mitbringen und diesen dann besprechen und gegebenenfalls
abändern.
Liegt dem Testierenden dagegen daran, seinen
letzten Willen geheim zu halten, sollte er von der Möglichkeit
Gebrauch machen, ein verschlossenes Schriftstück zu übergeben oder
übergeben zu lassen. Dann ist aber der Notar auch von seiner
Belehrungspflicht entbunden und kann nicht beratend zur Seite stehen.
Andererseits ist der Notar aber durchaus berechtigt, nach dem Inhalt
zu fragen. Macht der Testierende dann Angaben, entsteht für den Notar
wieder eine Pflicht, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen.
Minderjährige, soweit sie unter den im Abschnitt "Erblasser"
genannten Bedingungen überhaupt testierfähig sind, können nur durch
mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift testieren.
Dadurch wird sichergestellt, dass sie vom Notar zu ihren Erklärungen
beraten und aufgeklärt werden.
Zuletzt geändert am 22.05.2007
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