Ersatz der Vorstellungskosten

Der Bewerber kann dann Ersatz seiner Vorstellungskosten verlangen, wenn er sich nicht unaufgefordert vorgestellt hat, sondern vielmehr vom potenziellen Arbeitgeber zur Vorstellung aufgefordert wurde.

Es kommt also nicht darauf an, ob ursprünglich der Arbeitgeber eine Anzeige geschaltet hat oder ob es sich um eine Initiativbewerbung des Arbeitsuchenden handelt. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber den anderen ausdrücklich zur Vorstellung aufgefordert haben, um zum Kostenersatz verpflichtet zu sein.

Ersetzt werden dem Arbeitnehmer die für die Vorstellung notwendigen Kosten - unabhängig egal ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht. Was "notwendig" ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel zählen jedenfalls Fahrt- und Verpflegungskosten dazu. Bei entsprechender Entfernung vom Heimatort sind auch Übernachtungskosten zu erstatten. Ein Verdienstausfall kann dagegen in aller Regel nicht geltend gemacht werden (siehe Abschnitt "Bezahlung der Vorstellungszeit").

Zu den ersatzfähigen Fahrtkosten zählen stets Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (je nach Bedeutung der zu besetzenden Position 1. oder 2. Klasse) und Kraftfahrzeugkosten nach Kilometerabrechnung für Hin- und Rückfahrt. Unter Umständen ist sogar ein Flug zu zahlen.

Rechtstipp: Will der Arbeitgeber diesen Anspruch des Arbeitnehmers ganz oder teilweise ausschließen (z. B. nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel erstatten), muss er dies - ausdrücklich - zeitgleich mit der Aufforderung zur Vorstellung erklären.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der Vorstellungskosten verjährt in drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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