Der Bewerber kann dann Ersatz seiner Vorstellungskosten verlangen,
wenn er sich nicht unaufgefordert vorgestellt hat, sondern vielmehr
vom potenziellen Arbeitgeber zur Vorstellung aufgefordert wurde.
Es kommt also nicht darauf an, ob ursprünglich der Arbeitgeber
eine Anzeige geschaltet hat oder ob es sich um eine Initiativbewerbung
des Arbeitsuchenden handelt. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber
den anderen ausdrücklich zur Vorstellung aufgefordert haben, um zum
Kostenersatz verpflichtet zu sein.
Ersetzt werden dem
Arbeitnehmer die für die Vorstellung notwendigen Kosten - unabhängig
egal ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht. Was "notwendig"
ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. In der
Regel zählen jedenfalls Fahrt- und Verpflegungskosten dazu. Bei
entsprechender Entfernung vom Heimatort sind auch Übernachtungskosten
zu erstatten. Ein Verdienstausfall kann dagegen in aller Regel nicht
geltend gemacht werden (siehe Abschnitt "Bezahlung der
Vorstellungszeit").
Zu den ersatzfähigen Fahrtkosten zählen
stets Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (je nach Bedeutung der
zu besetzenden Position 1. oder 2. Klasse) und
Kraftfahrzeugkosten nach Kilometerabrechnung für Hin- und Rückfahrt.
Unter Umständen ist sogar ein Flug zu zahlen.
Rechtstipp:
Will der Arbeitgeber diesen Anspruch des Arbeitnehmers ganz oder
teilweise ausschließen (z. B. nur die Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel erstatten), muss er dies - ausdrücklich - zeitgleich
mit der Aufforderung zur Vorstellung erklären.
Der Anspruch
des Arbeitnehmers auf Erstattung der Vorstellungskosten verjährt in
drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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