Ersatzerbe

Ersatzerbe ist derjenige, den der Erblasser für den Fall einsetzt, dass ein Erbe wegfällt. Durch den Einsatz eines Ersatzerben trifft der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag Vorkehrungen für den Fall, dass der eigentlich gewünschte Erbe kein Erbe wird, beispielsweise weil:

  • der Erbe selbst stirbt.
  • der Erbe die Erbschaft ausschlägt.
  • der Erbe verzichtet hat (Erbverzicht).
  • der Erbe erbunwürdig ist.
  • die Erbeinsetzung sittenwidrig ist.

Dies ist in § 2096 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.
Der Erblasser kann auch mehrere Ersatzerben nacheinander oder nebeneinander einsetzen.

Mit dem Wegfall des ersten Erben wird der Ersatzerbe unmittelbar Erbe des Erblassers. Dadurch unterscheidet er sich vom Nacherben, der erst erbt, nachdem das Vermögen des Erblassers zunächst dem Vorerben zugefallen war.

Ist durch Auslegung des letzten Willens nicht zu klären, ob der Erblasser eine Ersatzerbschaft oder eine Nacherbschaft (siehe nachfolgender Abschnitt) wollte, so ist im Zweifel eine Ersatzerbschaft anzunehmen (§ 2102 Absatz 2 BGB).

Zuletzt geändert am 26.05.2007

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