Ersatzerbe ist derjenige, den der Erblasser für den Fall einsetzt,
dass ein Erbe wegfällt. Durch den Einsatz eines Ersatzerben trifft
der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag Vorkehrungen für
den Fall, dass der eigentlich gewünschte Erbe kein Erbe wird,
beispielsweise weil:
- der Erbe selbst stirbt.
- der Erbe die Erbschaft ausschlägt.
- der Erbe verzichtet
hat (Erbverzicht).
- der Erbe erbunwürdig ist.
- die
Erbeinsetzung sittenwidrig ist.
Dies ist in § 2096
Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.
Der Erblasser kann auch
mehrere Ersatzerben nacheinander oder nebeneinander einsetzen.
Mit dem Wegfall des ersten Erben wird der Ersatzerbe unmittelbar
Erbe des Erblassers. Dadurch unterscheidet er sich vom Nacherben, der
erst erbt, nachdem das Vermögen des Erblassers zunächst dem Vorerben
zugefallen war.
Ist durch Auslegung des letzten Willens nicht
zu klären, ob der Erblasser eine Ersatzerbschaft oder eine
Nacherbschaft (siehe nachfolgender Abschnitt) wollte, so ist im
Zweifel eine Ersatzerbschaft anzunehmen (§ 2102 Absatz 2
BGB).
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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