Erschöpfungsgrundsatz

Im Falle der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes - etwa durch Verkauf eines Buches oder Videos - gilt nach § 17 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Grundsatz der Erschöpfung. Danach ist die unentgeltliche Weiterverbreitung zulässig, wenn das Original oder das Vervielfältigungsstück einmal mit Zustimmung des Urhebers innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht wurde. Der Urheber profitiert also grundsätzlich nur einmal vom Verkauf seines Werkstücks.

Noch ungeklärt ist die Frage nach der Erschöpfung im Internet. Bei einem Download wird ja ein Vervielfältigungsstück hergestellt - aber vom Nutzer (und nicht wie z. B. beim Buch vom Urheber selbst bzw. seinem Verleger). Hier wird meist wie folgt differenziert: Das Vervielfältigungsstück selbst, zu dessen Herstellung der Urheber seine Berechtigung erteilt hat, darf ohne weiteres weiterverkauft werden: Das Recht erschöpft sich also. Anders bei den Kopien, die der Downloader sich zusätzlich zum privaten Gebrauch macht oder zurückbehält. Hier erschöpft sich das Recht nicht - der Weiterverkauf ist vergütungspflichtig.

Eine Ausnahme gilt allgemein für das entgeltliche Vermieten und Verleihen. Den Urhebern steht im Falle des entgeltlichen Vermietens und Verleihs (etwa einer CD oder eines Videos) ein Vergütungsanspruch zu.

Unabhängig von der Erschöpfung gibt es - allerdings nur bei den bildenden Künsten - das Folgerecht, das dem Künstler im Falle der Weiterveräußerung seines Werkes einen fünfprozentigen Erlösanteil sichert, wenn ein Kunsthändler oder Versteigerer daran beteiligt ist. Schließlich bestehen Vergütungsansprüche aus gesetzlichen Lizenzen (z. B. Leerkassetten- und Kopierabgabe).

Zuletzt geändert am 14.03.2006

Copyright www.valuenet.de