Im Falle der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes
- etwa durch Verkauf eines Buches oder Videos - gilt nach § 17
Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Grundsatz der
Erschöpfung. Danach ist die unentgeltliche Weiterverbreitung
zulässig, wenn das Original oder das Vervielfältigungsstück einmal
mit Zustimmung des Urhebers innerhalb der Europäischen Union (EU)
oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht
wurde. Der Urheber profitiert also grundsätzlich nur einmal vom
Verkauf seines Werkstücks.
Noch ungeklärt ist die Frage nach
der Erschöpfung im Internet. Bei einem Download wird ja ein
Vervielfältigungsstück hergestellt - aber vom Nutzer (und nicht wie
z. B. beim Buch vom Urheber selbst bzw. seinem Verleger). Hier
wird meist wie folgt differenziert: Das Vervielfältigungsstück
selbst, zu dessen Herstellung der Urheber seine Berechtigung erteilt
hat, darf ohne weiteres weiterverkauft werden: Das Recht erschöpft
sich also. Anders bei den Kopien, die der Downloader sich zusätzlich
zum privaten Gebrauch macht oder zurückbehält. Hier erschöpft sich
das Recht nicht - der Weiterverkauf ist vergütungspflichtig.
Eine Ausnahme gilt allgemein für das entgeltliche Vermieten und
Verleihen. Den Urhebern steht im Falle des entgeltlichen Vermietens
und Verleihs (etwa einer CD oder eines Videos) ein Vergütungsanspruch
zu.
Unabhängig von der Erschöpfung gibt es - allerdings nur
bei den bildenden Künsten - das Folgerecht, das dem Künstler im
Falle der Weiterveräußerung seines Werkes einen fünfprozentigen
Erlösanteil sichert, wenn ein Kunsthändler oder Versteigerer daran
beteiligt ist. Schließlich bestehen Vergütungsansprüche aus
gesetzlichen Lizenzen (z. B. Leerkassetten- und Kopierabgabe).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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