Ersetzungsbefugnis

Der Reisende kann - statt zu stornieren - jederzeit vor Reiseantritt verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle die Reise antritt. Auch dies ist ihm gesetzlich zugesichert, und zwar in § 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dazu muss er weder einen besonderen Grund angeben noch die Zustimmung des Reiseveranstalters einholen. Der Vorteil für den Reisenden besteht darin, dass er nur einen geringen Betrag für die durch die Umbuchung entstandenen Kosten zu tragen hat.

Zu beachten ist aber, dass der Besteller der Vertragspartner des Reiseveranstalters bleibt. Er hat weiterhin für seine vertraglichen Pflichten, etwa die Zahlung des Reisepreises, einzustehen. Durch die Umbuchung wird also nicht der Dritte der Vertragspartner des Veranstalters. Dessen Rechte bestimmen sich nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber der Veranstalter der Ersetzung widersprechen, beispielsweise, wenn der Besteller eine Sportreise gebucht hatte und der Dritte, den dafür erforderlichen besonderen Anforderungen nicht gewachsen wäre.

Häufig stehen im Kleingedruckten Bedingungen zum Ersatzreisenden. Von Vorteil für den Buchenden kann dabei sein, wenn Mehrkosten für Verwaltungsaufwand des Veranstalters pauschaliert sind. Eine Vertragsstrafe für den Eintritt eines Ersatzreisenden ist dagegen unzulässig, und braucht nicht bezahlt zu werden. Oft sind Reisebüros behilflich einen Ersatzreisenden zu finden.

Zuletzt geändert am 27.01.2006

Copyright www.valuenet.de