Der Reisende kann - statt zu stornieren - jederzeit vor
Reiseantritt verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle die Reise
antritt. Auch dies ist ihm gesetzlich zugesichert, und zwar in
§ 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dazu muss er weder einen
besonderen Grund angeben noch die Zustimmung des Reiseveranstalters
einholen. Der Vorteil für den Reisenden besteht darin, dass er nur
einen geringen Betrag für die durch die Umbuchung entstandenen Kosten
zu tragen hat.
Zu beachten ist aber, dass der Besteller der
Vertragspartner des Reiseveranstalters bleibt. Er hat weiterhin für
seine vertraglichen Pflichten, etwa die Zahlung des Reisepreises,
einzustehen. Durch die Umbuchung wird also nicht der Dritte der
Vertragspartner des Veranstalters. Dessen Rechte bestimmen sich nach
den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber der Veranstalter
der Ersetzung widersprechen, beispielsweise, wenn der Besteller eine
Sportreise gebucht hatte und der Dritte, den dafür erforderlichen
besonderen Anforderungen nicht gewachsen wäre.
Häufig stehen
im Kleingedruckten Bedingungen zum Ersatzreisenden. Von Vorteil für
den Buchenden kann dabei sein, wenn Mehrkosten für Verwaltungsaufwand
des Veranstalters pauschaliert sind. Eine Vertragsstrafe für den
Eintritt eines Ersatzreisenden ist dagegen unzulässig, und braucht
nicht bezahlt zu werden. Oft sind Reisebüros behilflich einen
Ersatzreisenden zu finden.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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