Erteilungsverfahren

Zuständig für die Erteilung von Patenten ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Dort werden auch Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster eingetragen. Will man sein Patent international schützen, ist es wichtig zu beachten, dass im Patentrecht das so genannte Territorialprinzip gilt: Das Patent muss grundsätzlich in jedem Land für das Schutz begehrt wird, angemeldet werden. Ein kostengünstiger Weg dorthin ist der "Patent Cooperation Treaty" (PCT).

Das deutsche Verfahren beginnt mit der Einreichung der Patentanmeldung und der gleichzeitigen Gebührenzahlung. Für den Antrag ist die Verwendung eines Formblattes vorgeschrieben. Er muss den Erfinder genau benennen und vor allem die Erfindung genau bezeichnen und beschreiben. Das ist für die spätere Schutzwirkung des Patents ganz entscheidend. Gleichzeitig muss die Anmeldegebühr bezahlt werden. Einzelheiten zur Patentanmeldung enthält der gleichnamige Abschnitt "Patentanmeldung").

Beim DPMA wird die Anmeldung zuerst nur auf Offensichtlichkeit geprüft. Dazu zählen die Formvorschriften, die Patentklassifikationen (Zuordnung der Anmeldung zu einem bestimmten technischen Fachgebiet) und die Prüfung, ob der angemeldete Gegenstand offensichtlich nicht patentfähig ist. Diese "Offensichtlichkeitsprüfung" dient dazu, die Offenlegung vorzubereiten. Die Offenlegung selbst erfolgt erst 18 Monate nach der Anmeldung: Von da an ist die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich. Bis dahin bleibt die Erfindung geheim.

Mit der Anmeldung kann gleichzeitig der so genannte Prüfungsantrag gestellt werden. Der Prüfungsantrag muss auf jeden Fall aber spätestens sieben Jahre nach Einreichung der Anmeldung erfolgen (§ 44 Patentgesetz, PatG), denn ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird diese Frist versäumt, kann kein Patent mehr erteilt werden. Das DPMA prüft dann, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist (näheres hierzu im ersten Teil des Ratgebers). Die Kosten für das Prüfungsverfahren belaufen sich auf 350 Euro.

Das Prüfungsverfahren endet auf jeden Fall mit einem Beschluss. Entweder mit einem positiven, dem Patenterteilungsbeschluss, oder aber mit einem negativen, dem Zurückweisungsbeschluss. Mit dem ersten Prüfungsbescheid kann etwa neun Monate nach Prüfungsantrag gerechnet werden.

Ist das Prüfungsergebnis positiv, so wird das Patent erteilt und die Patentschrift veröffentlicht.

Führt die Prüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass keine patentfähige Erfindung vorliegt, so hat der Antragsteller Gelegenheit, die gegen eine Patenterteilung sprechenden Gründe - mittels des Rechtsmittels der Beschwerde - zu entkräften. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.

Rechtstipp: Bei Doppelerfindungen erhält das Patent derjenige, der das Patent zuerst angemeldet hat.

Zuletzt geändert am 01.05.2006

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