Zuständig für die Erteilung von Patenten ist in Deutschland das
Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Dort werden auch
Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster eingetragen. Will man
sein Patent international schützen, ist es wichtig zu beachten, dass
im Patentrecht das so genannte Territorialprinzip gilt: Das Patent
muss grundsätzlich in jedem Land für das Schutz begehrt wird,
angemeldet werden. Ein kostengünstiger Weg dorthin ist der "Patent
Cooperation Treaty" (PCT).
Das deutsche Verfahren beginnt mit
der Einreichung der Patentanmeldung und der gleichzeitigen
Gebührenzahlung. Für den Antrag ist die Verwendung eines Formblattes
vorgeschrieben. Er muss den Erfinder genau benennen und vor allem die
Erfindung genau bezeichnen und beschreiben. Das ist für die spätere
Schutzwirkung des Patents ganz entscheidend. Gleichzeitig muss die
Anmeldegebühr bezahlt werden. Einzelheiten zur Patentanmeldung
enthält der gleichnamige Abschnitt "Patentanmeldung").
Beim
DPMA wird die Anmeldung zuerst nur auf Offensichtlichkeit geprüft.
Dazu zählen die Formvorschriften, die Patentklassifikationen
(Zuordnung der Anmeldung zu einem bestimmten technischen Fachgebiet)
und die Prüfung, ob der angemeldete Gegenstand offensichtlich nicht
patentfähig ist. Diese "Offensichtlichkeitsprüfung" dient dazu, die
Offenlegung vorzubereiten. Die Offenlegung selbst erfolgt erst
18 Monate nach der Anmeldung: Von da an ist die Erfindung der
Öffentlichkeit zugänglich. Bis dahin bleibt die Erfindung geheim.
Mit der Anmeldung kann gleichzeitig der so genannte
Prüfungsantrag gestellt werden. Der Prüfungsantrag muss auf jeden
Fall aber spätestens sieben Jahre nach Einreichung der Anmeldung
erfolgen (§ 44 Patentgesetz, PatG), denn ansonsten gilt die
Anmeldung als zurückgenommen. Wird diese Frist versäumt, kann kein
Patent mehr erteilt werden. Das DPMA prüft dann, ob die
Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob der
Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist (näheres hierzu im ersten
Teil des Ratgebers). Die Kosten für das Prüfungsverfahren belaufen
sich auf 350 Euro.
Das Prüfungsverfahren endet auf jeden
Fall mit einem Beschluss. Entweder mit einem positiven, dem
Patenterteilungsbeschluss, oder aber mit einem negativen, dem
Zurückweisungsbeschluss. Mit dem ersten Prüfungsbescheid kann etwa
neun Monate nach Prüfungsantrag gerechnet werden.
Ist das
Prüfungsergebnis positiv, so wird das Patent erteilt und die
Patentschrift veröffentlicht.
Führt die Prüfung jedoch zu
dem Ergebnis, dass keine patentfähige Erfindung vorliegt, so hat der
Antragsteller Gelegenheit, die gegen eine Patenterteilung sprechenden
Gründe - mittels des Rechtsmittels der Beschwerde - zu entkräften.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses einzulegen.
Rechtstipp: Bei Doppelerfindungen
erhält das Patent derjenige, der das Patent zuerst angemeldet hat.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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