Erziehungsmaßregeln (Erziehungsmaßnahmen) sollen in erster Linie
erzieherisch und nicht strafend auf den Jugendlichen einwirken. Ihre
Verhängung kommt daher nur in Betracht, wenn eine
Erziehungsbedürftigkeit und eine Erziehungsfähigkeit bei dem
Beschuldigten bestehen.
Nach § 9 des
Jugendgerichtsgesetzes (JGG) fallen hierunter:
- Weisungen
(§§ 10 - 11 JGG)
- Hilfe zur Erziehung
(§ 12 JGG)
Die Erteilung von richterlichen
Weisungen ist die mit Abstand häufigste Rechtsfolge einer
Jugendstraftat. Weisungen sollen die Lebensführung des Jugendlichen
positiv beeinflussen, indem sie die Erziehung fördern helfen. Es
dürfen deshalb auch keine unzumutbaren Anforderungen an den
Jugendlichen gestellt werden.
Wichtige Weisungen in der
jugendgerichtlichen Praxis sind unter anderem:
- die
Weisung, eine bestimmte gemeinnützige Arbeitsleistung zu erbringen
(z. B. bei sozialen Hilfsorganisationen, einem Krankenhaus oder
dem "Brücke e.V.-Projekt")
- die Teilnahme an sozialen
Trainingskursen für den Jugendlichen
- die Durchführung eines
Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA)
- die Weisung an den
Jugendlichen, sich der Betreuung durch eine geeignete Person
(Sozialarbeiter) zu unterstellen
- die Weisung, sich nach
§ 10 Absatz 2 JGG, mit Zustimmung des
Erziehungsberechtigten, in eine Entziehungskur oder heilpädagogische
Behandlung zu begeben
Befolgt der Verurteilte Weisungen
schuldhaft nicht, so kann er mit einem "Ungehorsamsarrest" bis zu vier
Wochen Dauer belegt werden (§ 11 Absatz 3 JGG). Das geht
aber nur, wenn er bei der Verurteilung darüber belehrt und er vor der
Verhängung des Arrests angehört wurde (§ 58 Absatz 1
Satz 3 JGG).
Als Erziehungshilfe kann
Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden, welche als Jugendhilfe
durch das Jugendamt (§ 12 Absatz 1 Nr. 1 JGG in
Verbindung mit § 30 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, SGB VIII)
durchgeführt wird. Diese Jugendhilfe (§§ 27 ff.
SGB VIII) beinhaltet einen wahren Strauß von Erziehungshilfen,
die das Jugendamt auch ohne richterliche Mitwirkung gewähren kann
(z. B. Erziehungsberatung für die Eltern oder auch
Einzelbetreuung für den Jugendlichen).
Als härteste
Jugendhilfemaßnahmen unter richterlicher Mitwirkung gelten
Heimerziehung und Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform
(§ 12 Absatz 1 Nr. 2 JGG in Verbindung mit § 34
SGB VIII). Sie dringen am tiefsten in die Individualsphäre des
Jugendlichen ein. In bestimmten, harten Fällen können solche
Maßnahmen aber durchaus angebracht sein, um den Jugendlichen aus
einem für ihn unguten Lebensbereich zu entfernen und ihm einen
sinnvollen Tagesablauf in einer Einrichtung zu geben.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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