Eingeführt wurde ein Existenzgründungszuschuss nach § 421
Buchstabe l SGB III zur Unterstützung der so genannten
Ich-AG beziehungsweise der Familien AG. Es handelt sich hierbei jedoch
nicht um eine Aktiengesellschaft. Die Regelung war zunächst bis Ende
2005 befristet und wurde durch die neue Bundesregierung bis Ende
Juli 2006 verlängert. Förderberechtigt waren vormalige Bezieher
von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in
Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine
selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zuschuss wurde in
abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gezahlt, solange das
Einkommen 25.000 Euro im Jahr nicht überschreitet (inkl.
Einnahmen aus Nebentätigkeiten).
Ursprünglich enthielt
§ 421 Buchstabe l Absatz 1 Nr. 3 SGB III
außerdem die Voraussetzung, dass der Existenzgründer keine weiteren
Arbeitnehmer beschäftigen darf. Diese Regelung wurde rückwirkend ab
dem 1. Januar 2003 durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz
vom 31 Juli 2003 aufgehoben.
Der Zuschuss belief sich im
ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit 600 Euro, im
zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro pro
Monat. Der Existenzgründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt ab
dem 1. Januar 2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt, erhöht
somit nicht den Steuersatz für andere Einkünfte.
Der
Zuschuss wurde jeweils für ein Jahr bewilligt und bei Nachweis der
Fördervoraussetzungen verlängert.
Weitere Informationen:
www.bmwa.bund.de
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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