Existenzgründerzuschuss

Eingeführt wurde ein Existenzgründungszuschuss nach § 421 Buchstabe l SGB III zur Unterstützung der so genannten Ich-AG beziehungsweise der Familien AG. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Aktiengesellschaft. Die Regelung war zunächst bis Ende 2005 befristet und wurde durch die neue Bundesregierung bis Ende Juli 2006 verlängert. Förderberechtigt waren vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zuschuss wurde in abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gezahlt, solange das Einkommen 25.000 Euro im Jahr nicht überschreitet (inkl. Einnahmen aus Nebentätigkeiten).

Ursprünglich enthielt § 421 Buchstabe l Absatz 1 Nr. 3 SGB III außerdem die Voraussetzung, dass der Existenzgründer keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigen darf. Diese Regelung wurde rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31  Juli 2003 aufgehoben.

Der Zuschuss belief sich im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro pro Monat. Der Existenzgründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt ab dem 1. Januar 2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt, erhöht somit nicht den Steuersatz für andere Einkünfte.

Der Zuschuss wurde jeweils für ein Jahr bewilligt und bei Nachweis der Fördervoraussetzungen verlängert.

Weitere Informationen: www.bmwa.bund.de

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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