Das gerichtliche Mahnverfahren kann nach § 688 Absatz 1
der Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Ansprüche des Gläubigers
durchgeführt werden, welche die Zahlung einer Geldsumme in Euro zum
Gegenstand haben. Wer beispielsweise Duldungs- oder
Unterlassungsansprüche oder die Lieferung von Ware durchsetzen will,
kann nicht auf das gerichtliche Mahnverfahren setzen und muss den
Klageweg beschreiten.
Der Zahlungsanspruch muss fällig sein
oder muss innerhalb der Widerspruchsfrist fällig werden. Die
Fälligkeit einer Zahlung bestimmt sich nach § 271 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); sie ist grundsätzlich - wie jede
Leistung - sofort fällig, wenn nicht eine Zahlungsfrist oder ein
Zahlungstermin vereinbart wurde, wie es bei Rechnungen oft der Fall
sein wird. An der Fälligkeit fehlt es auch, wenn der Zahlungsanspruch
aufschiebend bedingt ist (§ 158 Absatz 1 BGB).
Unzulässig ist das Mahnverfahren in den in § 688
Absatz 2 ZPO beschriebenen Fällen, nämlich wenn:
- ein hochverzinslicher Verbraucherdarlehensvertrag oder
-finanzierungshilfe (§§ 491 bis 504 BGB) vorliegt, dessen
effektiver oder anfänglicher effektiver Jahreszins den Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank um mehr als zwölf Prozentpunkte
übersteigt.
Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass
sittenwidrig überhöhten Darlehensforderungen per Mahnverfahren zur
Durchsetzung verholfen wird.
- der Zahlungsanspruch
von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung des Gläubigers
abhängt.
Wer also beispielsweise den Kaufpreis fordert, muss
erst die Kaufsache übereignen.
- eine öffentliche
Zustellung (§§ 185 - 188 ZPO) erforderlich wäre,
weil der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist.
Daher muss der
Aufenthalt des Schuldners stets bekannt sein, um ein Mahnverfahren
durchführen zu können.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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