Fälliger Zahlungsanspruch

Das gerichtliche Mahnverfahren kann nach § 688 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Ansprüche des Gläubigers durchgeführt werden, welche die Zahlung einer Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben. Wer beispielsweise Duldungs- oder Unterlassungsansprüche oder die Lieferung von Ware durchsetzen will, kann nicht auf das gerichtliche Mahnverfahren setzen und muss den Klageweg beschreiten.

Der Zahlungsanspruch muss fällig sein oder muss innerhalb der Widerspruchsfrist fällig werden. Die Fälligkeit einer Zahlung bestimmt sich nach § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); sie ist grundsätzlich - wie jede Leistung - sofort fällig, wenn nicht eine Zahlungsfrist oder ein Zahlungstermin vereinbart wurde, wie es bei Rechnungen oft der Fall sein wird. An der Fälligkeit fehlt es auch, wenn der Zahlungsanspruch aufschiebend bedingt ist (§ 158 Absatz 1 BGB).

Unzulässig ist das Mahnverfahren in den in § 688 Absatz 2 ZPO beschriebenen Fällen, nämlich wenn:

  • ein hochverzinslicher Verbraucherdarlehensvertrag oder -finanzierungshilfe (§§ 491 bis 504 BGB) vorliegt, dessen effektiver oder anfänglicher effektiver Jahreszins den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt.
    Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass sittenwidrig überhöhten Darlehensforderungen per Mahnverfahren zur Durchsetzung verholfen wird.

  • der Zahlungsanspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung des Gläubigers abhängt.
    Wer also beispielsweise den Kaufpreis fordert, muss erst die Kaufsache übereignen.

  • eine öffentliche Zustellung (§§ 185 - 188 ZPO) erforderlich wäre, weil der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist.
    Daher muss der Aufenthalt des Schuldners stets bekannt sein, um ein Mahnverfahren durchführen zu können.

Zuletzt geändert am 15.05.2007

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