Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der
vereinbarten Zeitabschnitte, fällig, wie § 556b des
Bürgerlichen Gesetzes (BGB) bestimmt. Diese Vorschrift gilt wiederum
nur für nach dem 1. September 2001 geschlossene Verträge.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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