Der allgemeine Provisionsanspruch wird zum Ende des Monats fällig,
der auf den Abrechnungsmonat folgt.
Die Abrechnung kann
monatlich oder in anderem vertraglich vereinbarten (höchstens
vierteljährlichem Turnus) erfolgen, wie § 87c Absatz 1 des
Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmt. Entsprechend gestaltet sich der
Fälligkeitszeitpunkt.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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