Neben der Möglichkeit ein Fahrverbot zu verhängen, kann die
Fahrerlaubnis durch ein Gericht auch ganz entzogen werden. Die
Entziehung ist im Vergleich zum Fahrverbot die härtere Strafe. Die
Fahrer darf - anders als beim Fahrverbot - nicht automatisch nach
Ablauf der Frist wieder am Straßenverkehr teilnehmen. Die
Fahrerlaubnis muss ihm neu erteilt werden, was frühestens nach sechs
Monaten möglich ist (§§ 69, 69a Strafgesetzbuch, StGB). Ob der
Betroffene tatsächlich dann nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist
eine neue Fahrerlaubnis erhält, entscheidet auf Antrag die jeweilige
Führerscheinstelle.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht
nur, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen hat. In bestimmten, strafrechtlich relevanten Fällen wird
dies jedoch vermutet.
Im Einzelnen kommt ein
Fahrerlaubnisentzug vor allem in Betracht bei:
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Trunkenheit im Verkehr mit mehr als 1,1 Promille (Radfahrer 1,6
Promille)
- unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (in bestimmten
Fällen)
- 18 Punkten im Flensburger Zentralregister
innerhalb von zwei Jahren (§ 4 Absatz 3 Nr. 3 StVG)
- körperlichen, geistigen oder charakterlichen Mängeln
(§ 3 StGB)
Die Sperre kann bis zu fünf Jahre, in
Ausnahmefällen sogar lebenslang dauern.
Rechtstipp: Nach
Ablauf der Sperrfrist muss die Erlaubnis neu beantragt werden. Die
Fahrerlaubnisbehörde prüft dann die Eignung. Wenn seit Entzug des
Führerscheins mehr als zwei Jahre vergangen sind, verlang die
Behörde eine neue Fahrprüfung. Es kann auch gefordert werden, dass
Sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
("Idiotentest") unterziehen. Gegen die Ablehnung der neuen Erlaubnis
kann Widerspruch bei der Behörde, gegen den ablehnenden Widerspruch
Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Häufig wird
versucht, einen Fahrerlaubnisentzug dadurch zu umgehen, dass im
Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben wird. In Zeitungen finden
sich Werbeinserate, die mit dem preisgünstigen Erwerb des
Führerscheins im Ausland locken. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da
die so genannte 185-Tages-Frist gilt. Das heißt, Behörden im einem
anderen EU-Land dürfen eine Fahrerlaubnis nur an Personen erteilen,
die mindestens 185 Tage ihren Lebensmittelpunkt im jeweiligen Land
haben.
Bisher wurde von den deutschen Führerscheinstellen
sehr genau geprüft, ob Betroffene tatsächlich mindestens 185 Tage
einen ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat jüngst jedoch entschieden, dass bei einem im
EU-Ausland erworbenen Führerschein die deutsche Führerscheinstelle
nicht selbstständig überprüfen darf, ob die Wohnsitzregelung
tatsächlich eingehalten wurde. Vielmehr obliegt die Überprüfung
dieser Regelung der ausstellenden Behörde im Ausland und ist in ihrem
Ergebnis von der deutschen Führerscheinstelle hinzunehmen (Urteil des
EuGH vom 29.04.2004, Rechtssache: C-476/01). Ein im EU-Ausland
ausgestellter Führerschein muss demnach von den deutschen Behörden
anerkannt werden. Dies soll sogar bei entzogener Fahrerlaubnis gelten,
soweit die Sperrfrist abgelaufen ist.
Rechtstipp: Ob nach der
Entscheidung die deutschen Vorschriften zur Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis umgangen werden können, ist zweifelhaft. Es bleibt nach
wie vor riskant, eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland zu
benutzen, die unter Umgehung der deutschen Vorschriften erlangt wurde.
Deutsche Behörden dürfen trotz Ablauf der Sperrfrist und
ausländischem Führerschein eine Medizinisch-Psychologische
Untersuchung (MPU) fordern, wenn begründete Zweifel an der
Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Kommt die
betroffene Person der Aufforderung der Behörde nicht nach oder
besteht er den Test nicht, kann ihm die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen (zumindest für Deutschland) aberkannt werden
(Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.10.2005,
Aktenzeichen: VG 11 A 690.05, Beschluss des
Verwaltungsgerichts Regensburg vom 03.02.2005, Aktenzeichen:
RN 5 S 05.30). Die Europäische Union (EU) drängt zudem
darauf, dass neue Mitgliedsstaaten der 185-Tage-Regelung entsprechende
Vorschriften erlassen. In Polen ist dies bereits erfolgt, in
Tschechien zum 1. Juli 2006 vorgesehen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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