Kommt es häufiger vor, dass der Fahrer nicht ermittelt werden
kann, droht dem Halter die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen ist in § 31a der
Straßenverkehs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgesehen. Die Auflage
kommt in Betracht, wenn ein Täter öfters nicht ermittelt werden
kann, beispielsweise in Betrieben. Bei erstmaligem Verstoß gegen die
Straßenverkehrs-Ordnung kann sofort eine Fahrtenbuchauflage erteilt
werden, wenn der Täter durch die Polizei trotz hinreichender
Bemühungen nicht ermittelt werden konnte und der Verstoß erheblich
ist. Als erheblich gelten hier bereits
Geschwindigkeitsüberschreitungen über 20 km/h. Aber auch bei
häufigen Parkverstößen kommt eine Fahrtenbuchauflage in Betracht
(Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.06.2005, Aktenzeichen:
11 A 301.05).
Bei der Entscheidung, ob die Führung eines
Fahrtenbuches anzuordnen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob der
Betroffene bei der Ermittlung mitgewirkt hat, wozu er ja
grundsätzlich nicht verpflichtet ist.
Die Auflage, ein
Fahrtenbuch zu führen, ist ein Verwaltungsakt und kann mit dem
Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden. Dieser muss - so
muss es auch in der zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrung stehen -
innerhalb eines Monats nach Zugang des Auflagebescheids bei der Stelle
eingelegt werden, die den Auflagebescheid erlassen hat.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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