Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht bei bestimmten Verstößen
auch ein Fahrverbot als zusätzliche Sanktion vor. Nach § 25
Straßenverkehrsgesetz (StVG) darf ein Fahrverbot aber nur verhängt
werden, wenn der Fahrzeugführer grob und beharrlich seine Pflichten
verletzt. Daher muss in jedem Fall, auch in den so genannten
Regelfällen des § 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV),
geprüft werden, ob im Einzelfall eine grobe und beharrliche
Pflichtverletzung vorlag.
Wird ein Fahrverbot wegen
beharrlicher, also wiederholter Pflichtverstoßes zum ersten Mal
verhängt, wird die Dauer regelmäßig auf einen Monat festgesetzt
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 BKatV).
Das Fahrverbot
muss von der Entziehung der Fahrerlaubnis unterschieden werden (siehe
Abschnitt "Fahrerlaubnisentzug").
Besondere Ausnahmeumstände
in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen können dazu
führen, dass trotz des Regelfalls eine grobe und beharrliche
Pflichtverletzung fehlt. Der Betroffene hat also diese besonderen
Umstände darzulegen. Solche Umstände können sich beispielsweise im
Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus der geringen Anzahl der
Schilder, die die Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt haben, ergeben.
War dies auf einer langen Strecke nur ein Schild, muss das zu schnell
Fahren kein grober Pflichtverstoß sein, so dass das Fahrverbot zu
Unrecht verhängt wäre.
Liegt ein Regelpflichtverstoß vor
und macht der Fahrzeugführer einen Ausnahmetatbestand geltend der
gegen ein Fahrverbot spricht, muss dieser durch Zeugen oder andere
geeignete Beweismittel nachgewiesen werden.
Einige markante
Beispiele, wann die Gerichte von einem groben Pflichtverstoß
ausgehen, enthält der nachfolgende Abschnitt.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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