Streitfälle auf dem Gebiet des Reisevertragsrechts sind häufig.
Die gesetzlichen Regelungen sind zwar ausführlich, beinhalten jedoch
auch zahlreiche zwingende Formvorschriften. Werden diese nicht
eingehalten, kann das zum Verlust des Anspruchs führen.
Auf
die gefährlichsten Stolpersteine sei hier zusammengefasst vorab
hingewiesen.
Die genannten gesetzlichen Regelungen betreffen nur
Pauschalreisen:
- Ersatzansprüche und andere
Mängelrechte aus dem Reisevertragsrecht bestehen nur gegen den
Veranstalter. Veranstalter ist in der Regel nicht das Reisebüro, das
meist nur den Reisevertrag vermittelt.
- Katalogbeschreibungen
sind genau zu lesen und absolut wörtlich zu nehmen.
- Nicht
jede Unannehmlichkeit ist ein Reisemangel.
- Reisemängel
müssen sofort bei der Reiseleitung und / oder dem
Veranstalter am Urlaubsort gemeldet werden und sind im
Mängelprotokoll festzuhalten. Eine Frist zur Abhilfe ist zu setzen.
Auf eine schriftliche Bestätigung sollte der Geschädigte unbedingt
bestehen.
- Abhilfe durch Selbsthilfe kann teuer werden.
- Der Reisende muss keine Gutscheine annehmen, denn er hat Anspruch
auf Barzahlung.
- Mehrkosten für die Rückreise hat der
Veranstalter nur bei Vorliegen eines Reisemangels zu tragen.
- Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird nur ersetzt, wenn der
Veranstalter den Mangel zu vertreten hat. Ein Verschulden des
örtlichen Leistungsträgers wird ihm zugerechnet. Ohne vorherige
Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Abhilfe, die erfolglos verstrichen
ist, gibt es auch keinen Schadensersatz.
- Mängelansprüche
müssen sicherheitshalber immer schriftlich und innerhalb eines Monats
nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden.
- Die Ansprüche nach Reisevertragsrecht verjähren zwei Jahre
nach Reiseende. Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reisende
innerhalb der Monatsfrist seine Ansprüche beim Veranstalter geltend
macht. Die Verjährung läuft weiter, wenn der Veranstalter die
Ansprüchen eindeutig ablehnt oder zurückweist. Bei der konkreten
Berechnung des Eintritts der Verjährung sollte ein Anwalt helfen.
- Der Reisende hat für stichhaltige Beweise zu Sorgen
(z. B. Mängelprotokoll, Fotos, Zeugen).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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