Fallen im Reisevertragsrecht

Streitfälle auf dem Gebiet des Reisevertragsrechts sind häufig. Die gesetzlichen Regelungen sind zwar ausführlich, beinhalten jedoch auch zahlreiche zwingende Formvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, kann das zum Verlust des Anspruchs führen.

Auf die gefährlichsten Stolpersteine sei hier zusammengefasst vorab hingewiesen.
Die genannten gesetzlichen Regelungen betreffen nur Pauschalreisen:

  • Ersatzansprüche und andere Mängelrechte aus dem Reisevertragsrecht bestehen nur gegen den Veranstalter. Veranstalter ist in der Regel nicht das Reisebüro, das meist nur den Reisevertrag vermittelt.
  • Katalogbeschreibungen sind genau zu lesen und absolut wörtlich zu nehmen.
  • Nicht jede Unannehmlichkeit ist ein Reisemangel.
  • Reisemängel müssen sofort bei der Reiseleitung und / oder dem Veranstalter am Urlaubsort gemeldet werden und sind im Mängelprotokoll festzuhalten. Eine Frist zur Abhilfe ist zu setzen. Auf eine schriftliche Bestätigung sollte der Geschädigte unbedingt bestehen.
  • Abhilfe durch Selbsthilfe kann teuer werden.
  • Der Reisende muss keine Gutscheine annehmen, denn er hat Anspruch auf Barzahlung.
  • Mehrkosten für die Rückreise hat der Veranstalter nur bei Vorliegen eines Reisemangels zu tragen.
  • Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird nur ersetzt, wenn der Veranstalter den Mangel zu vertreten hat. Ein Verschulden des örtlichen Leistungsträgers wird ihm zugerechnet. Ohne vorherige Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Abhilfe, die erfolglos verstrichen ist, gibt es auch keinen Schadensersatz.
  • Mängelansprüche müssen sicherheitshalber immer schriftlich und innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden.
  • Die Ansprüche nach Reisevertragsrecht verjähren zwei Jahre nach Reiseende. Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reisende innerhalb der Monatsfrist seine Ansprüche beim Veranstalter geltend macht. Die Verjährung läuft weiter, wenn der Veranstalter die Ansprüchen eindeutig ablehnt oder zurückweist. Bei der konkreten Berechnung des Eintritts der Verjährung sollte ein Anwalt helfen.
  • Der Reisende hat für stichhaltige Beweise zu Sorgen (z. B. Mängelprotokoll, Fotos, Zeugen).

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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