Hat der Bewerber im Einstellungsgespräch zulässige Fragen des
Arbeitgebers bewusst falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber den
Arbeitsvertrag anfechten. Er muss aber beweisen, dass die falsche
Antwort ursächlich für die Einstellung war und es bei
wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage nicht zur Einstellung
gekommen wäre. Dagegen bleiben falsche Antworten aus unzulässigen
Fragen des Arbeitgebers folgenlos.
Der Arbeitgeber kann
allerdings auch bei Anfechtung die bereits gezahlte Vergütung vom
Arbeitnehmer nicht zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer Leistungen
erbracht hat. Das soll sogar dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer die
Qualifikation für die Tätigkeit fehlte (Urteil des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28.08.2003. Aktenzeichen:
8 Sa 142/03). Nur wenn der Arbeitnehmer mit der Tätigkeit gegen
ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, ist die Rückforderung
rechtens, beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer durch die Fälschung
einer Approbationsurkunde die Einstellung als Arzt erschlichen hat
(Urteil des BAG vom 03.11.2004, Aktenzeichen: 5 AZR 592/03).
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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