Familiengericht

Im Familienverfahren entstehen grundsätzlich dieselben Gebühren wie in einem allgemeinen Zivilprozess (siehe vorheriger Abschnitt).
Die Höhe von Anwalts- und Gerichtsgebühren richtet auch hier nach dem Streitwert.

In Familiensachen geht es meist um mehrere Gegenstände gleichzeitig (z. B. Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich). Dann ergibt sich der Streitwert aus der Summe der einzelnen Gegenstandswerte.

Viele familienrechtliche Streitwerte hat der Gesetzgeber besonders geregelt.
Beispiele:

  • Ehescheidung: dreifaches Nettoeinkommen der Eheleute (§ 48 Absatz 3 Gerichtskostengesetz, GKG), mindestens jedoch 2.000 Euro.
  • Verfahren über elterliche Sorge oder Umgangsrecht: in der Regel 3.000 Euro (§ 30 Absatz 2 Kostenordnung, KostO)
  • Unterhaltsklage: Unterhalt oder Mehrbetrag für zwölf Monate (§ 42 Absatz 1 GKG)
  • Versorgungsausgleich: Jahresbetrag der beanspruchten Rentenanwartschaften

Für die Bestimmung der Streitwerte und die daraus vorzunehmende Berechnung der Gebühren sei ergänzend auf den Ratgeber "Anwaltskosten Teil 1" verwiesen.

Rechtstipp: Im Scheidungsverfahren muss - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst tragen. Nur in Ausnahmefällen weicht das Gericht davon ab, um unbillige Härten zu vermeiden. Allerdings sind die an das Gericht zu zahlenden Gerichtskosten - anders als im Zivilprozess - nicht als Vorschuss zu leisten (§ 12 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 GKG).

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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