Im Familienverfahren entstehen grundsätzlich dieselben Gebühren
wie in einem allgemeinen Zivilprozess (siehe vorheriger Abschnitt).
Die Höhe von Anwalts- und Gerichtsgebühren richtet auch hier
nach dem Streitwert.
In Familiensachen geht es meist um
mehrere Gegenstände gleichzeitig (z. B. Scheidung, Unterhalt,
Versorgungsausgleich). Dann ergibt sich der Streitwert aus der Summe
der einzelnen Gegenstandswerte.
Viele familienrechtliche
Streitwerte hat der Gesetzgeber besonders geregelt.
Beispiele:
- Ehescheidung: dreifaches Nettoeinkommen der Eheleute
(§ 48 Absatz 3 Gerichtskostengesetz, GKG), mindestens
jedoch 2.000 Euro.
- Verfahren über elterliche Sorge
oder Umgangsrecht: in der Regel 3.000 Euro (§ 30
Absatz 2 Kostenordnung, KostO)
- Unterhaltsklage:
Unterhalt oder Mehrbetrag für zwölf Monate (§ 42
Absatz 1 GKG)
- Versorgungsausgleich: Jahresbetrag der
beanspruchten Rentenanwartschaften
Für die Bestimmung
der Streitwerte und die daraus vorzunehmende Berechnung der
Gebühren sei ergänzend auf den Ratgeber "Anwaltskosten
Teil 1" verwiesen.
Rechtstipp: Im Scheidungsverfahren
muss - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich jeder
Beteiligte seine Kosten selbst tragen. Nur in Ausnahmefällen weicht
das Gericht davon ab, um unbillige Härten zu vermeiden. Allerdings
sind die an das Gericht zu zahlenden Gerichtskosten - anders als im
Zivilprozess - nicht als Vorschuss zu leisten (§ 12
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 GKG).
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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