Fehlender Insolvenzgrund

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nur zulässig, soweit dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er die Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft macht (§ 14 InsO).

Liegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Gerichts diese Voraussetzungen nicht vor, wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten trägt der Gläubiger (§ 4 InsO, § 91 ZPO).

Zuletzt geändert am 01.03.2005

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