Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nur zulässig,
soweit dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens hat und er die Forderung und den Insolvenzgrund
glaubhaft macht (§ 14 InsO).
Liegen nach dem Ergebnis der
Ermittlungen des Gerichts diese Voraussetzungen nicht vor, wird der
Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten trägt
der Gläubiger (§ 4 InsO, § 91 ZPO).
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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