Im vorherigen Abschnitt wurde festgestellt, dass das Widerrufsrecht
erst nach einer ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen beginnt. Deshalb
stellt sich die Frage, was passiert, wenn keine oder eine fehlerhafte
Belehrung erfolgt ist.
§ 355 Absatz 3 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt allgemein, dass
Widerrufsrechte sechs Monate nach Vertragsschluss erlöschen. Gemäß
Satz 3 der Norm gilt das allerdings nicht bei fehlerhafter
Bekehrung. In diesem Fall kann der Verbraucher also auch noch später
als nach sechs Monaten widerrufen - also auch noch nach vielen Jahren,
soweit das Recht nicht entfallen ist (siehe nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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