Laut Rechtsprechung ist es für die Anwendung des
Pauschalreiserechts entscheidend, wer die Verantwortung für die Reise
trägt. Um eine Pauschalreise handelt es sich nur, wenn der Reisende
einem Veranstalter vertraut und dessen Wissen und sein Vertriebsnetz
nutzt, beispielsweise das Wissen über das Reiseland und die Kontakte
zu den Vertragspartnern.
Unter dieser Prämisse hat die
Rechtsprechung hat mittlerweile die Anwendung des Reisevertragsrechts
auch auf bestimmte Einzelleistungen ausgedehnt. Wer auf Vorlage eines
Reisekatalogs auf die Auswahl und das Können des Reiseveranstalters
vertraut, soll immer in den Genuss des Reisevertragsrechts kommen.
So wird mittlerweile auch bei Buchung eines Ferienhauses als
Einzelleistung Reisevertragsrecht angewendet, wenn die Buchung durch
Verwendung eines gewerblichen Reiseprospektes eher einer Pauschalreise
ähnelt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.1995, Aktenzeichen:
VII ZR 201/94). Wer dagegen die Ferienwohnung ohne
Vermittlungsleistung selbst beim Eigentümer bucht, wird vom
Reisevertragsrecht nicht erfasst.
Bei Bootscharter-Verträgen
ist ebenfalls zu unterscheiden. Ist der Vertrag auf die Überlassung
eines Bootes beschränkt, das Boot dient also lediglich als
Transportmittel und der Reisende entscheidet frei, welche Route er
während der Vertragsdauer einschlägt, handelt es sich um einen
Mietvertrag. Bietet dagegen der Veranstalter auch die Route und
Zwischenstopps an, ist das Reisevertragsrecht anwendbar.
Selbst bei der Vermietung von Wohnmobilen durch Gewerbetreibende
will die Rechtsprechung in einigen das Reisevertragsrecht statt des
Mietrechts anwenden, zumindest dann, wenn die Übernahme des
Wohnmobils an einem gewünschten Ort angeboten und eine Route
vorgegeben wird (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
24.04.1997, Aktenzeichen: 18 U 135/96).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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