Finanzgericht

Für die Vertretung vor den im finanzgerichtlichen Verfahren können an Anwaltskosten entstehen:

  • 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG)
  • 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG)

Zusätzlich ist an die Auslagen des Rechtsanwalts zu denken.

Im Falle der Einigung oder Erledigung vor Gericht kommt natürlich auch eine allgemeine (ermäßigte) Erledigungs- oder Einigungsgebühr in Betracht (Nr. 1000, 1002, 1003 VV RVG).

Rechtstipp: Die an das Finanzgericht zu zahlenden Gerichtskosten, die neuerdings - wie auch im Zivilprozess - im Voraus zu zahlen sind, unterscheiden sich in ihrer Höhe wesentlich von den Kosten anderer Gerichtsbarkeiten.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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