Für die Vertretung vor den im finanzgerichtlichen Verfahren
können an Anwaltskosten entstehen:
- 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG)
- 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG)
Zusätzlich ist an die Auslagen des Rechtsanwalts zu denken.
Im Falle der Einigung oder Erledigung vor Gericht kommt natürlich
auch eine allgemeine (ermäßigte) Erledigungs- oder
Einigungsgebühr in Betracht (Nr. 1000, 1002, 1003 VV RVG).
Rechtstipp: Die an das Finanzgericht zu zahlenden
Gerichtskosten, die neuerdings - wie auch im Zivilprozess - im Voraus
zu zahlen sind, unterscheiden sich in ihrer Höhe wesentlich von den
Kosten anderer Gerichtsbarkeiten.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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