Der Kaufmann ist berechtigt und verpflichtet, eine Firma zu
führen. Das bestimmt § 17 des Handelsgesetzbuches (HGB). Die
Firma ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Ein
Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Namens-
und markenrechtlich genießt die Firma einen besonderen Schutz.
Kleingewerbetreibende (siehe vorheriger Abschnitt) dürfen dagegen
- soweit sie nicht freiwillig im Handelsregister eingetragen sind -
keine Firma führen. Rechtlich müssen sie allein unter ihrem
Personennamen auftreten. Sie haben aber die Möglichkeit, ihre
Geschäftsbezeichnungen auf anderem Wege, etwa durch Eintragung als
Marke, abzusichern.
Wer berechtigt ist zu firmieren, hat viele
Freiheiten:
- Phantasiebezeichnungen sind ebenso zulässig
wie Sach- und Personalfirmen (z. B. "W. Schmidt
Handelsvertretung").
Unzulässig sind allerdings allgemeine
Bezeichnungen wie "Sicherheit + Technik" oder "Leasingpartner". Ein
Unternehmen muss anhand seines Namens identifiziert werden können.
- Die Firma darf keine Angaben enthalten, die über die
wesentlichen geschäftliche Verhältnisse täuschen können.
- Die Firma muss einen Hinweis auf die Rechtsform (z. B. GbR,
GmbH, KG, OHG) oder die Kaufmannseigenschaft (eingetragener Kaufmann,
e.K.) enthalten.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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