Folgen der Abnahme

Die Bauabnahme hat für den Bauherren wesentliche Konsequenzen:

  • Zahlungspflicht:
    Mit der Bauabnahme wird grundsätzlich der Vergütungsanspruch des Bauträgers fällig.
    Voraussetzung ist jedoch, dass der Bauträger eine nachvollziehbare Schlussrechnung vorlegt, anhand derer der Bauherr die sachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen kann (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2004, Aktenzeichen: 26 U 77/03). Wurde eine nicht nachvollziehbare Schlussrechnung erteilt, ist diese aber innerhalb von zwei Monaten zu rügen, sonst wird die Zahlung trotzdem fällig, soweit die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2004, Aktenzeichen: VII ZR 173/03).
  • Rechtsverlust:
    Nach der Abnahme erlischt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. Der Bauherr hat nur noch ein Recht auf die Mängelbeseitigung. Bei vorbehaltloser Abnahme trotz Kenntnis der Mängel erlöschen sogar diese Mängelansprüche. Dann kann nur noch Schadenersatz verlangt werden.
  • Beweislastumkehr:
    Nach Abnahme muss der Bauherr das Vorliegen eines Mangels beweisen. Meist gelingt dies nur mit Hilfe eines (teuren) Sachverständigen.
  • Risikoverlagerung:
    Der Bauherr trägt ab Abnahme das volle Risiko für sein Haus, etwa bei Beschädigung durch äußere Einflüsse. Wichtig: Ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsbestandteil, trägt der Bauherr dieses Risiko unter Umständen auch schon vorher.
  • Verjährung:
    Mit Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung (Gewährleistung) zu laufen. Das gilt auch für "versteckte" Mängel.

Rechtstipp: Vorsicht vor allem, wenn Sie das Haus trotz bekannter Mängel abnehmen: Sie verspielen eventuell Ihre Mängelansprüche, wenn kein entsprechender Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll aufgenommen wird.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

Copyright www.valuenet.de