Die Bauabnahme hat für den Bauherren wesentliche Konsequenzen:
- Zahlungspflicht:
Mit der Bauabnahme wird
grundsätzlich der Vergütungsanspruch des Bauträgers fällig.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Bauträger eine nachvollziehbare
Schlussrechnung vorlegt, anhand derer der Bauherr die sachliche und
rechnerische Richtigkeit prüfen kann (Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 12.08.2004, Aktenzeichen: 26 U 77/03). Wurde
eine nicht nachvollziehbare Schlussrechnung erteilt, ist diese aber
innerhalb von zwei Monaten zu rügen, sonst wird die Zahlung trotzdem
fällig, soweit die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B (VOB/B) vereinbart wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 23.09.2004, Aktenzeichen: VII ZR 173/03).
- Rechtsverlust:
Nach der Abnahme erlischt der ursprüngliche
Erfüllungsanspruch. Der Bauherr hat nur noch ein Recht auf die
Mängelbeseitigung. Bei vorbehaltloser Abnahme trotz Kenntnis der
Mängel erlöschen sogar diese Mängelansprüche. Dann kann nur noch
Schadenersatz verlangt werden.
- Beweislastumkehr:
Nach Abnahme muss der Bauherr das Vorliegen eines Mangels beweisen.
Meist gelingt dies nur mit Hilfe eines (teuren) Sachverständigen.
- Risikoverlagerung:
Der Bauherr trägt ab Abnahme das
volle Risiko für sein Haus, etwa bei Beschädigung durch äußere
Einflüsse. Wichtig: Ist die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) Vertragsbestandteil, trägt der Bauherr dieses
Risiko unter Umständen auch schon vorher.
- Verjährung:
Mit Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung
(Gewährleistung) zu laufen. Das gilt auch für "versteckte"
Mängel.
Rechtstipp: Vorsicht vor allem, wenn Sie das
Haus trotz bekannter Mängel abnehmen: Sie verspielen eventuell Ihre
Mängelansprüche, wenn kein entsprechender Vorbehalt in das
Abnahmeprotokoll aufgenommen wird.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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