Ist ein Rückgaberecht wirksam vereinbart worden (siehe vorheriger
Abschnitt), kann der Empfänger der Leistung entweder durch
Rücksendung der Ware oder - wenn die Sache nicht im Paket versandt
werden kann - durch Rücknahmeverlangen an den Unternehmer davon
Gebrauch machen (§ 356 Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Es gilt hierbei die gleiche Frist wie für
den Widerruf, also grundsätzlich die Zwei-Wochen-Frist (siehe
Abschnitt "Widerrufsfrist"). Die Kosten für die Rücksendung dürfen
dem Verbraucher nicht auferlegt werden, sondern müssen vom
Unternehmer getragen werden (§ 355 Absatz 2 Satz 2
BGB).
Eine Begründung des Rücknahmeverlangens ist nicht
erforderlich. Es muss aber in Textform, das heißt schriftlich oder
auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden. Das Rückgaberecht
entfällt unter denselben Bedingungen wie der Widerruf (siehe
Abschnitt "Entfallen des Widerrufsrechts").
Das Rückgaberecht
ist also nichts anderes als ein Widerrufsrecht im anderen Gewande. Es
schützt den Verbraucher praktisch genauso wie das Widerrufsrecht. Das
Rückgaberecht kommt immer dann zum Zug, wenn es im Prospekt
vereinbart wurde. Weshalb der Gesetzgeber zwischen diesen Rechten
anscheinend eine solche scharfe Trennung haben möchte, bleibt aber
sein Geheimnis.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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