Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch mündlich wirksam
geschlossen werden. Davon ist jedoch dringend abzuraten. Bei späteren
Streitigkeiten können massive Beweisprobleme über das Vereinbarte
auftreten.
Wird trotzdem ein Mietverhältnis über Wohnraum,
das für länger als ein Jahr bestehen soll, nicht mit schriftlichem
Vertrag vereinbart, dann gilt es für unbestimmte Zeit. Eine
mündliche Befristung ist dann unwirksam. Zudem darf in einem solchen
Fall gemäß § 550 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der
Wohnung gekündigt werden.
Einige besondere Vereinbarungen in
Mietverträgen können immer nur schriftlich getroffen werden. Dazu
zählen die Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 567a BGB) oder
einer Indexmiete (§ 567b BGB).
Ein schriftlicher Vertrag
muss von allen Vertragspartnern unterzeichnet werden.
Rechtstipp für Vermieter und Mieter: Es gibt kein gesetzliches
Rücktrittsrecht. Ist der Vertrag unterzeichnet, kann nur noch
gekündigt werden, auch vor Einzug. Deshalb vor Unterschrift genau
prüfen!
Zuletzt geändert am 05.01.2006
Copyright www.valuenet.de