Die Form des Versorgungsausgleiches bestimmt sich nach der
auszugleichenden Versorgung.
Zu unterscheiden sind:
- der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich, bei dem
Rentenanwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Höhe des
hälftigen Wertunterschiedes auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten
übertragen werden (§ 1587b BGB).
- der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich, der erfolgt, wenn ein öffentlich-rechtlicher
Versorgungsausgleich nicht möglich ist (§ 1587f BGB). Hierbei
wird für den Berechtigten kein Anrecht bei einem Versorgungsträger
begründet. Vielmehr zahlt hier der Verpflichtete eine Ausgleichsrente
in Höhe des auszugleichenden Betrages an den Berechtigten.
Der Versorgungsausgleich erfolgt bei der Scheidung, er wirkt
sich jedoch nur dann sofort aus, wenn die Ehegatten oder einer der
Ehegatten bereits eine Versorgung bezieht. Ist dies nicht der Fall,
erhält der ausgleichsbedürftige Ehegatte beim
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Leistungen erst, wenn
die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen in seiner Person erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Altersrente hat er beispielsweise erst, wenn
er die Altersgrenze erreicht und die erforderliche Wartezeit, auf die
auch Anrechte aus dem Versorgungsausgleich angerechnet werden,
erfüllt hat und etwaige sonstige Rentenvoraussetzungen nachweist.
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steht dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten der Rentenanspruch erst zu, wenn
nicht nur er, sondern auch der Verpflichtete die Voraussetzungen eines
Versorgungsfalles erfüllt (§ 1587g BGB). Der Anspruch erlischt
mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten, kann jedoch unter
Umständen gegen den Versorgungsträger geltend gemacht werden
(§ 1587k BGB).
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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