Der Erbvertrag kann nur in Form eines öffentlichen Testaments
abgeschlossen werden, das heißt die Vertragspartner müssen
grundsätzlich gleichzeitig persönlich vor dem Notar anwesend sein
(§ 2276 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Verfügt jedoch
nur einer der Vertragspartner über sein Vermögen (Erblasser), kann
sich der andere Vertragspartner auch vertreten lassen, da er nur eine
Verfügung des Erblassers annimmt.
Der Erbvertrag ist vom
Notar zu beurkunden und die Urkunde verschlossen in öffentliche
Verwahrung oder, wenn es in der Urkunde festgelegt wird, beim Notar in
Verwahrung zu gegeben.
Formungültige Erbverträge sind
nichtig.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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