Formalien

Ist Eigenhändigkeit gewährt (siehe vorheriger Abschnitt), kommt es für die Wirksamkeit des Testaments grundsätzlich nicht auf die äußerliche Form des Schreibens (Brief oder Postkarte), das Material, das Schreibmittel (Tinte, Kreide, Farbe), die Sprache oder die Schrift (Kurzschrift, Druckbuchstaben) an. Wichtig ist, dass der Inhalt verständlich ist und auf einem ersten Testierwillen des Erblassers beruht.

Die Verwendung eines ausgefallenen Materials kann jedoch zur Auslegung des Testierwillens herangezogen werden. Hat beispielsweise eine Erblasserin mehrere Testamente geschrieben, das letzte dann allerdings "nur" in einem Notizbuch, so ist davon auszugehen, dass dieses "Testament" lediglich ein Entwurf des letzten Willens sein sollte - und damit ungültig ist (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 04.02.2000, Aktenzeichen: 1 ZBR 16/99).

Das private Testament sollte mit Ort und Datum versehen sein (§ 2247 Absatz 2 BGB). Fehlen diese Angaben, ist ein Testament zwar grundsätzlich nicht ungültig, bestehen aber mehrere Testamente, gilt immer nur das jüngste. Ergeben sich etwa in einem solchen Fall wegen des fehlenden Datums Zweifel an der Gültigkeit und kann der Zeitpunkt nicht ermittelt werden, ist das Testament ungültig (§ 2247 Absatz 5 Satz 1 BGB). Liegt ein Testament mit und eines ohne Datumsangabe vor, gilt grundsätzlich das mit Datumsangabe.

Überhaupt sollte der Testierende für größtmögliche Klarheit sorgen. Alles was unklar ist, kann das eigentlich Gewollte vereiteln.

Umfasst ein Testament mehrere Seiten und Blätter, sollten diese nummeriert werden, damit die Vollständigkeit erkennbar ist. Es muss nicht jede Seite oder jedes Blatt unterschrieben werden. Ist die Vollständigkeit und Reihenfolge erkennbar, dann genügt eine Unterschrift auf der letzten Seite. Sind mehrere Seiten inhaltlich nicht als untrennbare Urkunde oder einheitliche Willenserklärung erkennbar, führt dies zur Unwirksamkeit. Von der Rechtsprechung wurde beispielsweise bei mehreren losen Blättern unterschiedlichen Formats ohne fortlaufende Nummerierung und ohne einheitliches Schriftbild ein wirksames Testament verneint (Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 09.02.2004, Aktenzeichen: 16 T 17192/03).

Rechtstipp: Korrekturen in Form von Streichen, Einfügen oder Überschreiben sollten tunlichst vermieden werden, da dies bei der Auslegung des letzen Willens Probleme aufwerfen kann (siehe Abschnitt "Widerruf und Abänderung"). Auch wenn es mehr Aufwand ist, lieber das Testament neu schreiben.

Empfehlenswert kann es sein, bei der Abfassung eines Testamentes einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da kleine Fehler im Testament meist zu umso größeren bei den Erben werden. Die Kosten sind ähnlich wie bei einem Notar. Je werthaltiger ein Nachlass ist, desto eher lohnt der Gang zum Anwalt. Neben den Vorteil der preislichen Transparenz und Flexibilität hat die sachkundige Unterstützung durch einen Anwalt auch Vorteile auf der Leistungsseite: Ein Rechtsanwalt, der seinen Schwerpunkt auf die Bearbeitung erbrechtlicher Mandate gelegt hat, wird auch die steuerlichen Konsequenzen seiner Entwürfe mit seinem Mandanten erörtern. Dies gilt nicht nur für die erbschaftssteuerliche, sondern auch für die auf den ersten Blick nicht erkennbare einkommenssteuerliche Komponente. Außerdem sind einem Anwalt aus seiner Praxistätigkeit die Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Testamenten eher bekannt als einem Nur-Notar.

Zuletzt geändert am 22.05.2007

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