Ist Eigenhändigkeit gewährt (siehe vorheriger Abschnitt), kommt
es für die Wirksamkeit des Testaments grundsätzlich nicht auf die
äußerliche Form des Schreibens (Brief oder Postkarte), das Material,
das Schreibmittel (Tinte, Kreide, Farbe), die Sprache oder die Schrift
(Kurzschrift, Druckbuchstaben) an. Wichtig ist, dass der Inhalt
verständlich ist und auf einem ersten Testierwillen des Erblassers
beruht.
Die Verwendung eines ausgefallenen Materials kann
jedoch zur Auslegung des Testierwillens herangezogen werden. Hat
beispielsweise eine Erblasserin mehrere Testamente geschrieben, das
letzte dann allerdings "nur" in einem Notizbuch, so ist davon
auszugehen, dass dieses "Testament" lediglich ein Entwurf des letzten
Willens sein sollte - und damit ungültig ist (Beschluss des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 04.02.2000, Aktenzeichen:
1 ZBR 16/99).
Das private Testament sollte mit Ort und
Datum versehen sein (§ 2247 Absatz 2 BGB). Fehlen diese
Angaben, ist ein Testament zwar grundsätzlich nicht ungültig,
bestehen aber mehrere Testamente, gilt immer nur das jüngste. Ergeben
sich etwa in einem solchen Fall wegen des fehlenden Datums Zweifel an
der Gültigkeit und kann der Zeitpunkt nicht ermittelt werden, ist das
Testament ungültig (§ 2247 Absatz 5 Satz 1 BGB).
Liegt ein Testament mit und eines ohne Datumsangabe vor, gilt
grundsätzlich das mit Datumsangabe.
Überhaupt sollte der
Testierende für größtmögliche Klarheit sorgen. Alles was unklar
ist, kann das eigentlich Gewollte vereiteln.
Umfasst ein
Testament mehrere Seiten und Blätter, sollten diese nummeriert
werden, damit die Vollständigkeit erkennbar ist. Es muss nicht jede
Seite oder jedes Blatt unterschrieben werden. Ist die Vollständigkeit
und Reihenfolge erkennbar, dann genügt eine Unterschrift auf der
letzten Seite. Sind mehrere Seiten inhaltlich nicht als untrennbare
Urkunde oder einheitliche Willenserklärung erkennbar, führt dies zur
Unwirksamkeit. Von der Rechtsprechung wurde beispielsweise bei
mehreren losen Blättern unterschiedlichen Formats ohne fortlaufende
Nummerierung und ohne einheitliches Schriftbild ein wirksames
Testament verneint (Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts
vom 09.02.2004, Aktenzeichen: 16 T 17192/03).
Rechtstipp:
Korrekturen in Form von Streichen, Einfügen oder Überschreiben
sollten tunlichst vermieden werden, da dies bei der Auslegung des
letzen Willens Probleme aufwerfen kann (siehe Abschnitt "Widerruf und
Abänderung"). Auch wenn es mehr Aufwand ist, lieber das Testament neu
schreiben.
Empfehlenswert kann es sein, bei der Abfassung
eines Testamentes einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt
hinzuzuziehen, da kleine Fehler im Testament meist zu umso größeren
bei den Erben werden. Die Kosten sind ähnlich wie bei einem Notar. Je
werthaltiger ein Nachlass ist, desto eher lohnt der Gang zum Anwalt.
Neben den Vorteil der preislichen Transparenz und Flexibilität hat
die sachkundige Unterstützung durch einen Anwalt auch Vorteile auf
der Leistungsseite: Ein Rechtsanwalt, der seinen Schwerpunkt auf die
Bearbeitung erbrechtlicher Mandate gelegt hat, wird auch die
steuerlichen Konsequenzen seiner Entwürfe mit seinem Mandanten
erörtern. Dies gilt nicht nur für die erbschaftssteuerliche, sondern
auch für die auf den ersten Blick nicht erkennbare
einkommenssteuerliche Komponente. Außerdem sind einem Anwalt aus
seiner Praxistätigkeit die Schwierigkeiten bei der Umsetzung von
Testamenten eher bekannt als einem Nur-Notar.
Zuletzt geändert am 22.05.2007
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