Eine Abmahnung kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen.
Allerdings kann der Abmahnende im Prozess unter Umständen in die
Verlegenheit kommen, beweisen zu müssen, dass er abgemahnt hat. Vor
allem im Hinblick auf die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits
kann das große Bedeutung haben (siehe Abschnitt "Prozesskosten").
Daher sollte die Abmahnung immer schriftlich abgefasst werden.
Rechtstipp: Die schriftliche Abmahnung nutzt aber auch nur dann
etwas, wenn bewiesen werden kann, dass sie dem Abgemahnten auch
zugegangen ist. Deshalb sollte die Abmahnung per Einschreiben oder Fax
übersandt oder mit Hilfe eines Boten zugestellt werden.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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