Auch wenn eine vollständige Erfassung von
Mobbing-Tatbeständen nicht möglich ist, können die
meisten Mobbinghandlungen doch in bestimmte Hauptkategorien eingeteilt
werden. Dies sind - immer vorausgesetzt, diese sind systematisch und
zielgerichtet - insbesondere Angriffe
- in Form ständiger
Kritik oder Beschimpfungen. Der Gemobbte kann sich nicht verteidigen,
weil der Mobber bewusst keine sachliche Diskussion über Kritikpunkte
ermöglichen will. Häufig ist die Demütigung vor Kollegen.
Allerdings hat z.B. das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 1.4.2004,
Aktz.: 3 Sa 542/03) klargestellt, dass normale Konflikte im
Arbeitsleben, auch wenn sie häufig und in Form unangemessener
oder intoleranter Äußerungen auftreten, allein noch nicht
auf verwerfliche Motivation und Mobbing schließen lassen.
- in Form von Kontaktverweigerung sowie des Ignorierens
der gemobbten Person. Man schneidet das Mobbingopfer, um es sozial zu
isolieren.
- auf das soziale Ansehen, z.B. durch
Klatsch, Tratsch, Beleidigung, üble Nachrede. Häufig werden
Gerüchte über den Gemobbten in die Welt gesetzt (hat Herr X
tatsächlich ein Alkoholproblem?).
- in Form
des Kritisierens der Arbeitsqualität. Dies geschieht in der Regel
über organisatorische Maßnahmen wie etwa der Zuweisung von
minderer, sinnloser oder nicht zu bewältigender Arbeit und der
Beschneidung von Entscheidungskompetenzen. Mobbing kann vorliegen,
wenn der Arbeitnehmer so zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes bewegt
werden soll. So hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem Fall Mobbing
angenommen, in dem ein Bankdirektor nach einer Bankenfusion
arbeitsvertragswidrig in seiner Entscheidungskompetenz beschnitten und
ihm monatelang überhaupt keine Arbeit zugewiesen wurde (LAG
Rheinland-Palz, Urteil v. 16.08.2001, Az: 6 Sa 415/01). Auch
überzogene Leistungsanforderungen sowie übermäßig
häufige Kontrollmaßnahmen gehören zu dieser Fallgruppe
(LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2001). Ein häufiger
Fall von Mobbing ist auch die unangemessene Reaktion auf ein
bestimmtes Verhalten oder einen bestimmter Zustand (wie etwa
Krankheit) des gemobbten Arbeitnehmers. So hat das ArbG Kiel in einem
Fall Mobbing angenommen, in dem der betroffene Arbeitnehmer infolge
neuntägiger krankheitsbedingter Abwesenheit neun Mal wegen
angeblicher früherer Verfehlungen abgemahnt wurde (ArbG Kiel,
Urteil v. 16.01.1997, Az: 5 d Ca 23.06/96).
- auf
die Gesundheit, z.B. durch die Androhung körperlicher Gewalt,
sexuelle Belästigung, Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten,
Anwendung leichter Gewalt, um jemandem einen Denkzettel zu verpassen,
Verursachung materiellen Schadens zu Hause oder am Arbeitsplatz.
In all diesen Erscheinungsformen verletzen Mobbinghandlungen
zumindest das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das durch die
Art.1 und 2 GG geschützt ist. Die Verpflichtung zum Schutz des
Persönlichkeitsrechts wird in § 75 Absatz 2 BetrVG dem
Arbeitgeber und Betriebsrat auferlegt. Außerdem können
Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches vorliegen
und zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Nähere Einzelheiten
dazu weiter unten.
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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