Formen des Mobbings

Auch wenn eine vollständige Erfassung von Mobbing-Tatbeständen nicht möglich ist, können die meisten Mobbinghandlungen doch in bestimmte Hauptkategorien eingeteilt werden. Dies sind - immer vorausgesetzt, diese sind systematisch und zielgerichtet - insbesondere Angriffe

  • in Form ständiger Kritik oder Beschimpfungen. Der Gemobbte kann sich nicht verteidigen, weil der Mobber bewusst keine sachliche Diskussion über Kritikpunkte ermöglichen will. Häufig ist die Demütigung vor Kollegen. Allerdings hat z.B. das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 1.4.2004, Aktz.: 3 Sa 542/03) klargestellt, dass normale Konflikte im Arbeitsleben, auch wenn sie häufig und in Form unangemessener oder intoleranter Äußerungen auftreten, allein noch nicht auf verwerfliche Motivation und Mobbing schließen lassen.
  • in Form von Kontaktverweigerung sowie des Ignorierens der gemobbten Person. Man schneidet das Mobbingopfer, um es sozial zu isolieren.
  • auf das soziale Ansehen, z.B. durch Klatsch, Tratsch, Beleidigung, üble Nachrede. Häufig werden Gerüchte über den Gemobbten in die Welt gesetzt (hat Herr X tatsächlich ein Alkoholproblem?).
  • in Form des Kritisierens der Arbeitsqualität. Dies geschieht in der Regel über organisatorische Maßnahmen wie etwa der Zuweisung von minderer, sinnloser oder nicht zu bewältigender Arbeit und der Beschneidung von Entscheidungskompetenzen. Mobbing kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer so zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes bewegt werden soll. So hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem Fall Mobbing angenommen, in dem ein Bankdirektor nach einer Bankenfusion arbeitsvertragswidrig in seiner Entscheidungskompetenz beschnitten und ihm monatelang überhaupt keine Arbeit zugewiesen wurde (LAG Rheinland-Palz, Urteil v. 16.08.2001, Az: 6 Sa 415/01). Auch überzogene Leistungsanforderungen sowie übermäßig häufige Kontrollmaßnahmen gehören zu dieser Fallgruppe (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2001). Ein häufiger Fall von Mobbing ist auch die unangemessene Reaktion auf ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmter Zustand (wie etwa Krankheit) des gemobbten Arbeitnehmers. So hat das ArbG Kiel in einem Fall Mobbing angenommen, in dem der betroffene Arbeitnehmer infolge neuntägiger krankheitsbedingter Abwesenheit neun Mal wegen angeblicher früherer Verfehlungen abgemahnt wurde (ArbG Kiel, Urteil v. 16.01.1997, Az: 5 d Ca 23.06/96).
  • auf die Gesundheit, z.B. durch die Androhung körperlicher Gewalt, sexuelle Belästigung, Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten, Anwendung leichter Gewalt, um jemandem einen Denkzettel zu verpassen, Verursachung materiellen Schadens zu Hause oder am Arbeitsplatz.

In all diesen Erscheinungsformen verletzen Mobbinghandlungen zumindest das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das durch die Art.1 und 2 GG geschützt ist. Die Verpflichtung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts wird in § 75 Absatz 2 BetrVG dem Arbeitgeber und Betriebsrat auferlegt. Außerdem können Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches vorliegen und zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Nähere Einzelheiten dazu weiter unten.

Zuletzt geändert am 26.11.2004

Copyright www.valuenet.de