Erhebt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
(siehe vorheriger Abschnitt), sollte beachtet werden:
- Der Einspruch muss an das Gericht gerichtet sein, das den
Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Das ist das für das
Mahnverfahren zuständige Amtsgericht, das Mahngericht.
- Die
Einspruchsschrift muss nach § 340 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) den Vollstreckungsbescheid mit Datum und
Aktenzeichen bezeichnen, gegen den der Einspruch gerichtet ist.
- Es muss erklärt werden, dass Einspruch eingelegt wird. Wird nur
gegen einen Teil des Vollstreckungsbescheides Einspruch
(Teilanfechtung) eingelegt, so ist dieser Teil genau zu bezeichnen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich, da § 340
Absatz 3 ZPO beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
nicht gilt (§ 700 Absatz 3 Satz 3 ZPO). Eine
Begründung mit der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (Zeugen,
Urkunden) ist aber durchaus zu empfehlen, da dem Einspruch ja
regelmäßig ein streitiges Verfahren folgt, in dem vom Schuldner eine
Klageerwiderung, also Begründung, verlangt wird.
Der
Einspruch ist in der Regel handschriftlich zu unterzeichnen.
Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen auch vor dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts
abgegeben werden (§ 702 Absatz 1 ZPO).
Die
Einspruchsfrist beträgt gemäß § 339 Absatz 1 ZPO zwei
Wochen. Es handelt sich um eine Notfrist, das heißt, die Frist kann
nicht verlängert werden. Sie beginnt mit Zustellung des
Vollstreckungsbescheids an den Schuldner zu laufen.
Der
Einspruch kann übrigens jederzeit zurückgenommen werden - ohne
Zustimmung des Gläubigers aber nur bis zum Beginn der mündlichen
Verhandlung.
Rechtstipp: Kommt es durch den Einspruch zum
streitigen Verfahren, ist auch hier zu empfehlen, anwaltlichen Rat zu
suchen - auch ohne Anwaltszwang. Auch hier wird wieder
Beratungskosten- und Prozesskostenhilfe gewährt, wenn der Schuldner
diese Kosten nicht selbst tragen kann. Einzelheiten dazu können bei
Gericht oder jedem Anwalt erfragt werden.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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