Formerfordernisse

Während früher eine Kündigung auch mündlich ausgesprochen werden konnte, muss die Kündigung seit 1. Mai 2000 schriftlich abgefasst werden, um wirksam zu sein (§ 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Eine mündliche Kündigung oder eine solche durch schlüssiges Verhalten ist damit nicht mehr möglich. Schriftform bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung eigenhändig unterschreiben muss (§ 126 BGB). Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts heißt das, dass alle Gesellschafter (jedenfalls die im Briefkopf des Geschäftspapiers aufgeführten) unterschreiben müssen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 162/04).

Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen: Eine Kündigung per E-Mail kommt also nicht in Betracht. Auch ein Fax oder ein Telegramm reicht nicht aus. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund sowie für Änderungskündigungen (siehe dazu Teil 2 des Ratgebers). Das gleiche gilt für Aufhebungsverträge (§ 623 BGB - dort "Auflösungsvertrag" genannt).

Entspricht die Kündigung nicht diesen Formerfordernissen, ist sie nichtig (§ 125 BGB).

Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt Folgendes: Die Befristungsabrede bedarf der Schriftform (§ 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Möglich ist hier aber auch die elektronische Form (§ 126a BGB). Das bedeutet, dass der Name des Ausstellers und eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalten sein müssen. Ein einfaches E-Mail ohne diese Merkmale reicht also auch hier nicht aus. Ist die Befristung nicht schriftlich verabredet, ändert das nichts am Bestehen des Arbeitsvertrages. Es führt aber dazu, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt (§ 16 TzBfG). Allerdings gelten in diesem Fall für die Kündigung die allgemeinen Regeln, die auch sonst gelten. Eine ordentliche Kündigung ist auch vor dem (unwirksamen) Fristende möglich. Wenn die Frist dagegen aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, kann übrigens in der Regel frühestens zum (unwirksamen) Fristende gekündigt werden.

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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