Während früher eine Kündigung auch mündlich ausgesprochen
werden konnte, muss die Kündigung seit 1. Mai 2000 schriftlich
abgefasst werden, um wirksam zu sein (§ 623 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, BGB). Eine mündliche Kündigung oder eine solche durch
schlüssiges Verhalten ist damit nicht mehr möglich. Schriftform
bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung eigenhändig
unterschreiben muss (§ 126 BGB). Bei einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts heißt das, dass alle Gesellschafter (jedenfalls
die im Briefkopf des Geschäftspapiers aufgeführten) unterschreiben
müssen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005,
Aktenzeichen: 2 AZR 162/04).
Die elektronische Form ist
ausdrücklich ausgeschlossen: Eine Kündigung per E-Mail kommt also
nicht in Betracht. Auch ein Fax oder ein Telegramm reicht nicht aus.
Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund sowie für Änderungskündigungen
(siehe dazu Teil 2 des Ratgebers). Das gleiche gilt für
Aufhebungsverträge (§ 623 BGB - dort "Auflösungsvertrag"
genannt).
Entspricht die Kündigung nicht diesen
Formerfordernissen, ist sie nichtig (§ 125 BGB).
Bei
befristeten Arbeitsverträgen gilt Folgendes: Die Befristungsabrede
bedarf der Schriftform (§ 14 Absatz 4 Teilzeit- und
Befristungsgesetz, TzBfG). Möglich ist hier aber auch die
elektronische Form (§ 126a BGB). Das bedeutet, dass der Name des
Ausstellers und eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz enthalten sein müssen. Ein einfaches E-Mail ohne diese
Merkmale reicht also auch hier nicht aus. Ist die Befristung nicht
schriftlich verabredet, ändert das nichts am Bestehen des
Arbeitsvertrages. Es führt aber dazu, dass die Befristung unwirksam
ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt (§ 16 TzBfG).
Allerdings gelten in diesem Fall für die Kündigung die allgemeinen
Regeln, die auch sonst gelten. Eine ordentliche Kündigung ist auch
vor dem (unwirksamen) Fristende möglich. Wenn die Frist dagegen aus
anderen Gründen rechtsunwirksam ist, kann übrigens in der Regel
frühestens zum (unwirksamen) Fristende gekündigt werden.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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