Formvorschriften

Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Um etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist Schriftform dringend zu empfehlen. Wird dennoch kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen (§ 2 Nachweisgesetz, NachwG). Einzelheiten enthält der nachfolgende Abschnitt. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages.

Etwas anderes gilt nach § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für befristete Arbeitsverträge: Die Befristung bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für den Leiharbeitsvertrag nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Arbeitsverträge mit den Kommunen. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften können der gesamte Vertrag oder einzelne Punkte nichtig sein (§ 125 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Einer Formvorschrift angenähert ist zudem der Berufsausbildungsvertrag. Dieser kommt zwar auch mündlich zustande, jedoch hat der Ausbildende sofort nach Abschluss des Vertrages den wesentlichen Inhalt schriftlich zu fixieren und zu unterzeichnen (§ 11 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Dazu gehören die Gliederung und das Ziel der Ausbildung, Beginn und Dauer, Vergütung, Urlaubsdauer und Kündigungsvoraussetzungen.

Zuletzt geändert am 26.04.2006

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