Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen
werden. Um etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist Schriftform
dringend zu empfehlen. Wird dennoch kein schriftlicher Arbeitsvertrag
geschlossen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer
innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift der wesentlichen
Arbeitsbedingungen auszuhändigen (§ 2 Nachweisgesetz, NachwG).
Einzelheiten enthält der nachfolgende Abschnitt. Kommt der
Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, führt dies jedoch nicht zur
Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages.
Etwas anderes gilt nach
§ 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für
befristete Arbeitsverträge: Die Befristung bedarf der Schriftform.
Gleiches gilt für den Leiharbeitsvertrag nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Arbeitsverträge mit den Kommunen.
Bei Verstoß gegen diese Vorschriften können der gesamte Vertrag oder
einzelne Punkte nichtig sein (§ 125 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB).
Einer Formvorschrift angenähert ist zudem der
Berufsausbildungsvertrag. Dieser kommt zwar auch mündlich zustande,
jedoch hat der Ausbildende sofort nach Abschluss des Vertrages den
wesentlichen Inhalt schriftlich zu fixieren und zu unterzeichnen
(§ 11 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Dazu gehören die Gliederung
und das Ziel der Ausbildung, Beginn und Dauer, Vergütung,
Urlaubsdauer und Kündigungsvoraussetzungen.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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