Ein Bußgeldbescheid ist nur rechtmäßig, wenn der Adressat auch
der "Verkehrssünder" ist. Bei einem Beweisfoto, das etwa durch ein
Radargerät aufgenommen wurde, muss die abgebildete Person deshalb
eindeutig identifiziert werden, andernfalls ist der Bußgeldbescheid
rechtswidrig.
Für den Betroffenen empfiehlt es sich deshalb,
vor Polizei und Gericht allenfalls sagen, dass er keine Angaben macht.
Aber kein Wort mehr. Auch wenn der Richter in der Hauptverhandlung
noch so freundlich fragt, wie beispielsweise "Können Sie hier etwas
erkennen?" Es kommt einzig und allein darauf an, ob der Richter den
Betroffenen erkennt.
Dies kann der Richter auch nicht
willkürlich bestimmen, sondern das Foto muss eine bestimmte Qualität
aufweisen. Kopfform, Haaransatz, Augen, große oder kleine Nase, volle
oder schmale Lippen, gerade oder gebogene Augenbrauen müssen
erkennbar sein. Attribute wie Hut, Brille, Bart, sind eher von
sekundärer Bedeutung, da diese leicht veränderbar sind.
Handelt es sich bei dem betreffenden Beweisfoto um ein so genanntes
"gutes Foto", ist das Foto also geeignet, zweifelsfrei die Identität
des Betroffenen mit der auf dem Foto abgebildeten Person
festzustellen, reicht es aus, wenn der Tatrichter Bezug auf das Foto
nimmt.
Bestehen jedoch aufgrund der schlechten Qualität des
Beweisfotos erhebliche Zweifel an der Geeignetheit als Grundlage für
die Identifizierung des Betroffenen, muss der Richter darlegen, warum
er den Betroffenen dennoch zweifelsfrei als den Fahrer erkannt hat
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, veröffentlicht in der Neuen
Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, Seite 446).
Selbst wenn
es sich um ein "gutes Foto" handelt, sind Ausführungen zur
Bildqualität oder die präzise Beschreibung der abgebildeten Person
zur Identifizierung notwendig, wenn nicht eine ordnungsgemäße
Verweisung gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 der
Strafprozessordnung (StPO) und § 71 Absatz 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erfolgt ist (Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.2002, Aktenzeichen
3 Ss OWi 583/02).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
Copyright www.valuenet.de