Foto

Ein Bußgeldbescheid ist nur rechtmäßig, wenn der Adressat auch der "Verkehrssünder" ist. Bei einem Beweisfoto, das etwa durch ein Radargerät aufgenommen wurde, muss die abgebildete Person deshalb eindeutig identifiziert werden, andernfalls ist der Bußgeldbescheid rechtswidrig.

Für den Betroffenen empfiehlt es sich deshalb, vor Polizei und Gericht allenfalls sagen, dass er keine Angaben macht. Aber kein Wort mehr. Auch wenn der Richter in der Hauptverhandlung noch so freundlich fragt, wie beispielsweise "Können Sie hier etwas erkennen?" Es kommt einzig und allein darauf an, ob der Richter den Betroffenen erkennt.

Dies kann der Richter auch nicht willkürlich bestimmen, sondern das Foto muss eine bestimmte Qualität aufweisen. Kopfform, Haaransatz, Augen, große oder kleine Nase, volle oder schmale Lippen, gerade oder gebogene Augenbrauen müssen erkennbar sein. Attribute wie Hut, Brille, Bart, sind eher von sekundärer Bedeutung, da diese leicht veränderbar sind.

Handelt es sich bei dem betreffenden Beweisfoto um ein so genanntes "gutes Foto", ist das Foto also geeignet, zweifelsfrei die Identität des Betroffenen mit der auf dem Foto abgebildeten Person festzustellen, reicht es aus, wenn der Tatrichter Bezug auf das Foto nimmt.

Bestehen jedoch aufgrund der schlechten Qualität des Beweisfotos erhebliche Zweifel an der Geeignetheit als Grundlage für die Identifizierung des Betroffenen, muss der Richter darlegen, warum er den Betroffenen dennoch zweifelsfrei als den Fahrer erkannt hat (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, veröffentlicht in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, Seite 446).

Selbst wenn es sich um ein "gutes Foto" handelt, sind Ausführungen zur Bildqualität oder die präzise Beschreibung der abgebildeten Person zur Identifizierung notwendig, wenn nicht eine ordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung (StPO) und § 71 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erfolgt ist (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.2002, Aktenzeichen 3 Ss OWi 583/02).

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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