Im Einstellungsgespräch wird der Bewerber häufig mit Fragen
konfrontiert, deren Beantwortung ihm aus den unterschiedlichsten
Gründen unangenehm sein kann. Hierzu zählen insbesondere Fragen, die
die Privat- oder gar Intimsphäre des Bewerbers betreffen,
beispielsweise nach Gesundheit oder politischer Einstellung). Bei
wahrheitsgemäßer Beantwortung dieser Fragen werden sich die
Einstellungschancen für den Bewerber mitunter erheblich verringern,
obwohl die Fragen vielfach keine Relevanz im Bezug auf den zu
besetzenden Arbeitsplatz aufweisen.
Bei der Beurteilung, ob
der Arbeitgeber eine Frage stellen darf oder nicht, muss man die
jeweiligen Interessen gegeneinander abwägen. Auf der einen Seite
steht das Interesse des Arbeitgebers, sich möglichst umfassend über
den Arbeitnehmer zu informieren. Auf der anderen Seite steht das
Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seines
Persönlichkeitsrechtes, das ihm Achtung und Entfaltung seiner
Persönlichkeit gewährt.
Werden nun diese gegensätzlichen
Interessen gegeneinander abgewogen, dann dürfen nur solche Fragen
gestellt werden, die mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz in
Zusammenhang stehen. Ein Fragerecht des Arbeitgebers ist insoweit
anzuerkennen, als der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes
und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im
Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat (Urteile des
Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1993, 18.10.2000, 16.12.2004,
Aktenzeichen: 2 AZR 467/93, 2 AZR 380/99, 2 AZR
148/04).
- Beantwortet der Arbeitnehmer eine zulässige
Frage falsch, läuft er Gefahr, dass der Arbeitgeber später den
Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB) anfechtet.
- Überschreitet der Arbeitgeber
die gezogenen Grenzen seines Fragerechtes, darf der Bewerber nicht nur
die Antwort auf die gestellte Frage verweigern, sondern er darf auch
lügen.
Einzelheiten zu den Rechtsfolgen enthält der
Abschnitt "Falschbeantwortung".
Der nachfolgende Abschnitt
listet in einem Fragekatalog häufige Fragen auf und beurteilt deren
Zulässigkeit.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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