Fragenkatalog

  • Vorstrafen

Der Arbeitgeber darf nach einschlägigen Vorstrafen fragen. Einschlägig ist eine Vorstrafe dann, wenn die zukünftige Arbeit eine Klärung erfordert. Beispielsweise darf ein Kraftfahrer nur nach Trunkenheitsdelikten, ein Kassierer nur nach Vermögensdelikten gefragt werden.

Eine einschlägige Vorstrafe braucht jedoch nicht mehr angegeben zu werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden darf oder im Register zu tilgen ist (§ 51 BZRG).

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht nach laufenden Ermittlungsverfahren fragen (Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.11.1992, Aktenzeichen: 3 Ca 1459/92). Ausnahmsweise ist diese Frage jedoch zulässig, wenn durch die Ermittlungen Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründet werden, beiospielsweise bei einem Ermittlungsverfahren gegen eine Kindergärtnerin wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.


  • Vermögensverhältnisse, Pfändung

Die Frage ist nur bei der Besetzung von besonders bedeutsamen Positionen (z. B. Vorstandsmitglied) oder der Besetzung von Positionen zulässig, die von besonderem Vertrauen getragen werden (z. B. Bankkassierer) und ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse eine Gefährdung des Vermögens des Arbeitgebers darstellen können. Die Zulässigkeit der Frage nach bestehenden Gehaltspfändungen ist umstritten, von deren Zulässigkeit ist jedoch auszugehen, da deren Abwicklung für den Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand verbunden ist.


  • Schwerbehinderteneigenschaft

Auch wenn der Bewerber seine Schwerbehinderteneigenschaften nicht von sich aus offenbaren muss, wenn sie nicht relevant im Bezug auf die auszuübende Tätigkeit ist, stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber hiernach fragen darf.

Es wird grundsätzlich zwischen der Frage nach Körperbehinderung und zwischen der Frage nach Schwerbehinderung differenziert. Die Frage nach einer Körperbehinderung soll nur dann zulässig sein, wenn sich die Beeinträchtigung konkret auf die Einung des Bewerbers für die fragliche Stelle auswirkt, oder die Gefährdung anderer Mitarbeiter droht.

Die Frage nach der Schwerbehinderteneingeschaft soll stets zulässig sein und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden, (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.1985, Aktenzeichen: 2 AZR 101/83). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt hier nicht darauf ab, dass die Schwerbehinderteneigenschaft Auswirkungen für die zu besetzende Stelle hat. Das Interesse des Bewerbers an der Nichtbeantwortung dieser Frage muss zurücktreten, weil die Schwerbehinderteneigenschaft auf Dauer den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis prägt, denn aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergeben sich zahlreiche Rechtspflichten für den Arbeitgeber. So muss der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten mehr Urlaub gewähren (§ 125 SGB IX), der Schwerbehinderte genießt einen stärkeren Kündigungsschutz (§§ 85 - 92 SGB IX) und hat einen privilegierten Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 81 Absatz 5 SGB IX).

Ob diese Auffassung mit der EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, die durch § 81 Absatz 2 SGB IX in nationales Recht umgesetzt wurde vereinbar ist, bleibt abzuwarten.


  • Schwangerschaft

Die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin ist immer unzulässig, da sie diskriminierend ist.

Im Bewerbungsverfahren für unbefristete Stellen ist die Frage nach einer Schwangerschaft absolut verboten. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Tätigkeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz zunächst nicht ausgeübt werden kann (Urteil des BAG vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 2 AZR 621/01) entschieden. Der gesetzlich bestimmte Schutz der Frau während der Schwangerschaft und nach der Entbindung darf nicht dazu führen, dass eine Einstellung unterbleibt, weil die Bewerberin die betreffende Stelle nicht würde antreten können. Durch die Schwangerschaft wird das Vertragsverhältnis nur vorübergehend und nicht dauerhaft gestört.

Laut Europäischen Gerichtshof (EuGH) darf die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft darf auch bei befristeten Arbeitsverträgen selbst dann nicht gestellt werden, wenn die Arbeitnehmerin auf bestimmte Zeit eingestellt werden soll und feststeht, dass sie während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Das europaweite Kündigungsverbot wegen einer Schwangerschaft gelte gleichermaßen für unbefristete wie für befristete Arbeitsverträge (Urteil des EuGH vom 04.10.2001, Rechtsache: C-109/00). Das BAG hat in seinem oben zitierten Urteil hingegen ausdrücklich darauf abgestellt, dass es bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unzulässig sein soll, nach einer Schwangerschaft zu fragen. Wie sich die Rechtsprechung des BAG zukünftig in Fällen befristeter Arbeitsverträge entwickelt, bleibt abzuwarten.

Rechtstipp: Der EuGH geht sogar beim Schwangerenschutz noch einen Schritt weiter: Wie eine "Einstellungsverweigerung" ist es zu behandeln, wenn ein befristeter Vertrag allein wegen Schwangerschaft nicht verlängert wird. Urteil des EuGH vom 04.10.2001, Rechtssache: C-438/99).


  • Religions- Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit

Zu seiner Religions- oder Parteizugehörigkeit muss der Bewerber keine wahrheitsgemäße Auskunft geben. Dies gilt nur dann nicht, wenn es um die Einstellung von Tendenzträgern in Tendenzunternehmen geht. Von Tendenzunternehmen spricht man dort, wo geistig-ideelle Zielsetzungen das Unternehmen prägen. (z. B. Zeitung, kirchlich getragener Kindergarten, Caritas). Tendenzträger ist der einzustellende Bewerber, wenn seine arbeitsvertragliche Tätigkeit im sachlichen Bezug zur Zielsetzung des Unternehmens steht. In diesem Fall gehört das positive Eintreten für die Ziele des Arbeitgebers zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, weshalb der Arbeitgeber nach Umständen fragen darf, die mit diesen Zielen nicht vereinbar wären.

So darf beispielsweise eine Kindergärtnerin, die sich in einem katholischen Kindergarten bewirbt, nach ihrer Religionszugehörigkeit gefragt werden. Ebenso darf ein Journalist, der sich bei einer Zeitung bewirbt, nach seiner Parteimitgliedschaft gefragt werden. Bei leitenden Angestellten ist ausnahmsweise die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig.

Rechtstipp: Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber auch keine Auskunft darüber geben, ob sein Unternehmen Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Eine dahingehende Frage des Arbeitnehmers ist unzulässig.


  • Heirat

Die Frage nach einer beabsichtigten Heirat ist unzulässig.


  • Krankheiten

Nach Erkrankungen darf nur bedingt gefragt werden. Zulässig ist die Frage nur insoweit, wie an ihrer Beantwortung für den Betrieb, die übrigen Arbeitnehmer und die arbeitsvertraglich zu leistende Arbeit ein Interesse besteht. Gefragt werden darf daher, ob der Arbeitnehmer in den letzten Jahren seiner Beschäftigung an einer chronischen oder schwerwiegenden Erkrankung litt, die Einfluss auf seine vorgesehene Arbeitsleistung haben könnte. Der Zeitraum, auf den sich die Frage bezieht, darf dabei nicht zu weit zurückliegen.


  • Alkoholabhängigkeit

Die Frage nach einer bestehenden Alkoholabhängigkeit oder nach erhöhtem Alkoholkonsum wird der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß beantworten müssen, insbesondere dann, wenn die arbeitsvertragliche Tätigkeit hierdurch beeinträchtigt werden kann.


  • Beruflicher Werdegang

Auskünfte zu beruflichem Werdegang, Prüfungs- und Zeugnisnoten sowie geleistetem oder bevorstehendem Wehr- oder Ersatzdienst sind wahrheitsgemäß zu erteilen.


  • Bisherige Gehaltshöhe

Die Frage nach der Höhe des bisherigen Gehalts soll grundsätzlich zulässig sein. Als unzulässig wurde sie jedoch vom BAG angesehen, wenn die bisherige Gehaltshöhe für die angestrebte Position keine Aussagekraft hat und der Bewerber sie auch nicht als Mindestforderung gestellt hat (Urteil des BAG vom 19.05.1983, Aktenzeichen: 2 AZR 171/81).


  • Konkurrenztätigkeit

Der potenzielle Arbeitgeber darf nach einem bestehenden Wettbewerbsverbot fragen. Ein solches steht zwar grundsätzlich einem wirksamen Arbeitsvertrag nicht entgegen. Da jedoch der (Neu-)Arbeitgeber Gefahr läuft, dass der Bewerber die Stelle nicht antreten kann, wenn der (Alt-)Arbeitgeber aufgrund des Wettbewerbsverbotes gegen ihn vorgeht, ist diese Frage zulässig.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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