Der Vermieter versucht sich meist vor Vertragsschluss, einen
Überblick über die Verhältnisse und die Zahlungsfähigkeit des
Vertragspartners zu schaffen. Das ist auch grundsätzlich legitim.
Gebräuchlich ist dabei, eine so genannte Mieterauskunft
(Selbstauskunft) zu verlangen. Doch die Fragen gehen nicht selten
über das berechtigte Interesse des Vermieters hinaus.
Der
Vermieter darf Fragen nach den Familienverhältnissen und dem
Einkommen stellen und auch eine Gehaltsbescheinigung oder andere
Einkommensnachweise verlangen. Generell gilt, dass nur solche Fragen
zulässig sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Mietverhältnis stehen, also insbesondere Rückschlüsse auf die
Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten zulassen. Auf diese Fragen
muss der potentielle Mieter wahrheitsgemäß antworten.
Intime
Fragen sind tabu, beispielsweise nach Schwangerschaft oder
Familienplanung, Vorstrafen, Rauchergewohnheiten oder
Staatsangehörigkeit des Partners. Hier braucht der künftige Mieter
nichts zu sagen und kann auch lügen.
Der Vermieter darf für
die Mieterselbstauskunft eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese
Gebühr muss sich aber im Rahmen halten, je nach Mietobjekt können
das 50 bis 75 Euro sein. Der Betrag fällt aber nur bei
tatsächlichem Abschluss des Mietvertrags an.
Wurde bei
Vertragsschluss unberechtigt die Unwahrheit gesagt, kann der Vermieter
grundsätzlich den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
oder fristlos kündigen. Davon gibt es aber auch Ausnahmen: Ist die
Miete bei einem bereits seit zwei Jahren bestehendem Mietverhältnis
regelmäßig bezahlt worden und blieb das Mietverhältnis
unbeanstandet, dann darf der Vermieter sich zur Begründung der
Kündigung nicht mehr darauf berufen, dass der Mieter bei
Vertragsschluss wahrheitswidrig angegeben hatte, gegen ihn seien in
den vergangenen fünf Jahren keine Räumungsklagen eingeleitet worden
(Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.11.1998, Aktenzeichen: 16 S
149/98).
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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