Frames geben die Möglichkeit, den Bildschirm in verschiedene
Fenster zu unterteilen. Im jeweiligen Fenster kann der Nutzer dann
"weiterblättern", ohne die aktuelle Seite verlassen zu müssen. Der
Nutzer erhält dadurch eine Fülle von Informationen, die vermeintlich
vom Inhaber der Homepage stammen. In Wirklichkeit werden hier aber oft
Angebote oder Inhalte von Fremdfirmen "eingespeist".
Geschieht
dies ohne Erlaubnis, verstößt diese Vorgehensweise in der Regel
gegen das Urheberrecht des Autors, der die eingespeisten Informationen
erstellt hat. Es ist unzulässig, unvollständige Bestandteile einer
fremden Internetseite per Internetlink in einem Fenster des eigenen
Webangebots darzustellen. Die Erteilung einer stillschweigenden
Zustimmung des Berechtigten ist zu verneinen, wenn die Seite nur
unvollständig und daher interessenwidrig in den Frame übertragen
wird, indem wegen Fehlens der Menü-, Adress- und Symbolleiste die
Nutzungs- und Navigationsmöglichkeit der Seite des Dritten
beeinträchtigt ist sowie dessen Internet-Domain nicht angegeben wird.
Hier wird ein Verbotsrecht des Nutzungsberechtigten am
Vervielfältigungsrecht nach § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
bejaht (Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.02.2001,
Aktenzeichen: 3 U 247/00).
Auch aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Verwendung fremder Inhalte im
eigenen Frame in der Regel unzulässig. Der Anbieter erreicht hier
einen Wettbewerbsvorteil, weil er ein vielfältigeres Angebot bieten
kann und den Anschein erweckt, selbst Anbieter der eingerahmten
Inhalte zu sein.
Zuletzt geändert am 24.04.2006
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