Die bekannteste und wichtigste Orientierungshilfe bei der
Bezifferung von Reisemängeln bietet die Frankfurter Tabelle. Sie
wurde von der 24. Zivilkammer der s Frankfurter Landgerichtes
aufgestellt und gliedert sich in vier Abschnitte:
- Unterkunft (Gruppe I)
- Verpflegung (Gruppe II)
- Transport (Gruppe III)
- Sonstige Mängel
(Gruppe IV)
Bei der Anwendung der
Minderungsquoten, die die Frankfurter Tabelle enthält, sind einige
Hinweise zu beachten, die auch von den Richtern vorgeben wurden:
- Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht!
- Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen
nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel
unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter,
Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
- Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem
Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher
Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50 Prozent steigen
(so auch: Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.07.2003,
Aktenzeichen: 11 U 84/03)
- Der Prozentsatz wird
grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten)
erhoben.
- Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer
nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden
Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des
Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels
(§ 651d Absatz 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines
zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
- Bei kleineren Mängeln
bis höchstens zehn Prozent kann der Prozentsatz auf den
Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der
Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
- Bei
zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt
gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für
den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen (z. B.
Kreuzfahrt und Badeurlaub)
- Ist die Reise in ihrer Gesamtheit
durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen
des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so
können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen
(§ 651f Absatz 2 BGB).
Die Prozentangaben in
der Liste sind grundsätzlich für Reisen mit Unterkunft und
Vollpension veranschlagt. Sind nur Halbpension oder Frühstück
gebucht, verschieben sich die Sätze erheblich.
Mehrere
Mängelpositionen sind zu addieren. Damit dies nicht zu
unrealistischen Ergebnissen führt, gibt die Frankfurter Tabelle aber
Höchstsätze an:
- Ist Gegenstand des Vertrages die
Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze
für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
- Gruppe I
(Unterkunft) 50 %
- Gruppe II (Verpflegung) 50 %
- Gruppe III (Transport) 20 %
- Gruppe IV
(Sonstiges) 30 %
- Ist Gegenstand des Vertrages
die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der
Gruppe I um 25 Prozent und vermindern sich die Sätze der
Gruppe II um 25 Prozent. Dabei dürfen folgende
Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht
überschritten werden:
- Gruppe I (Unterkunft) 62,5 %
- Gruppe II (Verpflegung) 37,5 %
- Gruppe III
(Transport) 20 %
- Gruppe IV (Sonstiges) 30 %
- Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit
Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um
66,6 Prozent und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um
66,6 Prozent. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze
innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
-
Gruppe I (Unterkunft) 83,3 %
- Gruppe II
(Verpflegung) l6,7 %
- Gruppe III (Transport) 20 %
- Gruppe IV (Sonstiges) 30 %.
- Ist
Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die
Sätze der Gruppe I um 100 Prozent; im Einzelfall kann der
Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100 Prozent gehen. Für
die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von
20 Prozent, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von
30 Prozent.
Eine Kündigung nach § 651e
Absatz 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens
20 Prozent vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach
Fristsetzung (§ 651e Absatz 2 Satz 1 BGB) auf die
nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung
(§ 651e Absatz 2 Satz 2 BGB) auf die bei Abgabe der
Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. § 651e
Absatz 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in
Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem
Gesamtgewicht von mindestens 50 Prozent vorliegen. Die einzelnen
Minderungsquoten der Frankfurter Tabelle in den 4 Gruppen enthalten
die nachfolgenden vier Abschnitte.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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